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Technics SH-8044 Bedienungsanleitung Seite 8

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Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmer!
1. Die Errichtung
und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern
werden
Anlagen
nicht gestort werden.
nach
§§1 und 2 des Gesetzes
Uber Fernmeldeanlagen
in der Fassung
der Bekannt-
machung
vom
17.3.77 (BGBLIS 459)
allgemein genehmigt.
5. Anderungen der Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger, die die zulassigen Frequenz-
abstimmbereiche
der Empfanger erweitern, gehen Uber den Umfang dieser Genehmi-
2. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funk-
gung
hinaus und bedurfen vor ihrer Ausflhrung
einer besonderen
Genehmigung
der
anlagen gemaB § 1 Abs.1
des Gesetzes
Uber Fernmeldeaniagen die ausschlieBlich die
Deutschen
Bundespost.
fur Rundfunkempfanger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche") aufweisen und zum
Aufnehmen
und gleichzeitigen Hdor- oder Sichtbarmachen
von Ton- oder Fernseh-
Wer aufgrund
dieser Genehmigung
einen Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger
Rundfunksendungen bestimmt sind.
Zum Empfanger gehoren auch eingebaute
oder mit
betreibt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
ihm fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die funktions-
Fernseh-Rundfunksendern
(insbesondere bei Anderung des Sendeverfahrens oder bei
maBig zugehorenden
Gerate.
Frequenzwechsel)
die ggf. notwendig werdenden Anderungen an dem Rundfunkemp-
fanger auf seine Kosten vornehmen
zu lassen.
AuBer fur den Empfang von Rundfunksendungen
durfen Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfanger
nur mit besonderer
Genehmigung
der Deutschen
Bundespost
fiir andere
| 6.
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt,
Rundfunkempfanger
und
mit
ihnen
Fernmeldezwecke zusatzlich benutzt werden.
verbundene Gerate darauf zu prufen, ob die Auflagen der Genehmigung und die Tech-
nischen Vorschriften eingehalten werden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (z. B. Ultra-
bundenen Gerate verursacht werden, k6nnen die Funkmefdienste der Deutschen Bundes-
1. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
den
jeweils geltenden
Technischen
post zur Feststellung der Storung in Anspruch
genommen
werden.
Vorschriften
fur Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerate
mUssen
den
flr sie geltenden
Bestimmungen
und
technischen
Vor-
IV.
schriften genugen.
1. Diese
Genehmigung
kann
allgemein
oder
durch
die 6rtlich
zustandige
Oberpost-
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfanger
andere
elektrische
Nachweis
daftir, daB sie den Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit einer FTZ-
werden dart.
Prufnummer gekennzeichnet sein.**) Die FTZ-Prufnummer sagt Uber die elektrische
nichts aus,
2. Diese Genehmigung
ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung
2. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
durfen
an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten
vom
11.Dezember 1970, sie gilt ab 1.Juli 1979.
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilaniagen
oder Kabelfernsehanlagen
be-
trieben
und im Rahmen
der Bestimmungen
Uber private Drahtfernmeldeanlagen
mit
| Bonn, den 14.5.1979
Drahtfernmeldeanlagen
verbunden
werden.
Der Bundesminister fur
werden, sofern diese Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner
Genehmigung bedurfen.
Spe
*) Siehe
Technische
Vorschriften fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger,
verdffent-

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