Kapitel 7
56
Gewährleistung und Haftung
Der Hersteller gewährleistet, dass das gelieferte Produkt frei von Material- und
Verarbeitungsfehlern ist, und verpflichtet sich, etwaige fehlerhafte Teile kostenlos instand
zu setzen oder auszutauschen.
Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr ab Liefer- bzw. Rechnungsdatum.
Verschleißteile und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Handhabung, unsichere
Montage oder nicht bestimmungsgerechtem Einsatz entstehen, sind von dieser Regelung
ausgeschlossen.
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der
Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind nach
Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der
Verjährungsfrist vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge
eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar
werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher
Mängel muss dem Lieferer unverzüglich, jedoch spätestens 7 Tage nach Feststellung des
Fehlers, schriftlich gemeldet werden. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die
Leistung trotz Mangels als genehmigt. Eine darüber hinausgehende Haftung für
irgendwelchen unmittelbaren oder mittelbaren Schaden besteht nicht.
Sind vom Lieferer vorgegebene gerätespezifische Wartungs- oder Inspektionsarbeiten
innerhalb der Verjährungsfrist durch den Kunden selbst durchzuführen (Wartung) oder
durch den Lieferer durchführen zu lassen (Inspektion) und werden diese Vorgaben nicht
ausgeführt, so erlischt der Anspruch für die Schäden, die durch die Nichtbeachtung der
Vorgaben entstanden sind.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, können nicht
geltend gemacht werden.
Verschleißteile und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Handhabung, unsichere
Montage oder nicht bestimmungsgerechten Einsatz entstehen, sind von dieser Regelung
ausgeschlossen.