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Elektromagnetische Verträglichkeit (Emv) - Philips OPTIMUS 50 Gebrauchsanweisung

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1
Sicherheit
1.7
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Dieses elektronische Gerät erfüllt gemäß seiner Zweck-
bestimmung die Vorschriften der EMV-Gesetzgebung,
welche die zulässige Emission von und die zu erfüllen-
de Immunität gegen Felder von elektrisch betriebenen
Geräten regeln.
Trotzdem ist es nicht mit absoluter Sicherheit auszu-
schließen, dass Funksignale von Hochfrequenzsendern,
wie z.B. portable Funktelefone (Handys) oder ähnliche
mobile Funkeinrichtungen, die ebenfalls den Vorschrif-
ten der EMV-Gesetzgebung genügen, die ordnungsge-
mäße Funktion eines elektromedizinischen Gerätes
beeinflussen, wenn diese in unmittelbarer Nähe mit
relativ hoher Sendeleistung betrieben werden. Der
Betrieb solcher Funkeinrichtungen sollte daher in dem
unmittelbaren Umfeld von elektronisch geregelten oder
gesteuerten Medizinprodukten im Hinblick auf mögli-
che Funktionsbeeinflussungen vermieden werden.
Erläuterung:
Elektronische Geräte, die der EMV genügen, sind so
ausgelegt, dass unter Normalbedingungen Fehlfunktio-
nen, verursacht durch elektromagnetische Störgrößen,
auszuschließen sind. Jedoch im Hinblick auf Funk-
signale von Hochfrequenzsendern mit relativ hoher
Sendeleistung, die in unmittelbarer Nähe von elektroni-
schen Geräten betrieben werden, kann das Auftreten
von möglichen elektromagnetischen
Unverträglichkeiten am elektronischen Gerät nicht
absolut ausgeschlossen werden.
Unter ungewöhnlicher Konstellation könnten in Folge
ungewollte Funktionsabläufe im Gerät initiiert werden
und u.U. unerwünschte Gefahrenmomente für Patient
oder Betreiber entstehen.
Jede Art der Aktivierung des Sendebetriebes mobiler
Funkeinrichtungen – dieses gilt auch für Geräte im sog.
„standby"-Modus – sollte daher vermieden werden.
Funktelefone müssen in gekennzeichneten Problem-
zonen ausgeschaltet sein.
6
Hinweis für die Bundesrepublik Deutschland:
Das Bundesministerium für Gesundheit erläutert und
empfiehlt (Quelle: Schreiben des Bundesministerium
für Gesundheit, Bonn, Az. 237-456009/09 vom
22.03.1995):
„Aktiv Hochfrequenz abstrahlende Produkte (Sender),
insbesondere Mobiltelefone, können den Funktionsab-
lauf von Medizinprodukten möglicherweise so beein-
flussen, dass dadurch Gefahren an Personen entste-
hen. Die Auslösung unbeabsichtigter Funktionsabläufe
ist trotz Erfüllung der einschlägigen Vorschriften zur
Elektromagnetischen Verträglichkeit für Medizin-
produkte nicht absolut auszuschließen.
Wir empfehlen daher den Betreibern von Medizin-
produkten zum Schutz von Patienten, Anwendern und
Dritten gemäß Medizingeräteverordnung und Medizin-
produktegesetz ein Verbot des Gebrauchs von Mobil-
telefonen in besonders gefährdeten medizinisch ge-
nutzten Bereichen, wie z.B. Operationsbereiche,
Intensivstationen, Herzkatheterbereich, Röntgen-
bereich, klinisches Labor auszusprechen und in geeig-
neter und auffälliger Weise zu kennzeichnen.
Aus gleichem Grunde empfehlen wir, generell den
Gebrauch von Mobiltelefonen durch Patienten, Besu-
cher oder andere Personen während des Aufenthalts in
medizinischen Einrichtungen zu verbieten."

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