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Vertraulichkeit - ABB DBS/S 1.1.1.1 Produkthandbuch

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13 Exportkontrolle oder Sanktionen
13.1 Exportkontrolle und Sanktionen. Sie exportieren nicht, unmittelbar oder mittelbar,
Produkte, Software oder technische Daten, die Sie gemäß dem Vertrag von uns erworben
haben, wenn dies einen Verstoß gegen geltende Exportkontrollgesetze und Boykottgesetze
darstellt, einschließlich, sofern zutreffend, derjenigen der Vereinigten Staaten, und Sie holen
alle für Exporte benötigte Exportlizenzen oder andere behördliche Genehmigungen ein. Auf
unsere Aufforderung hin gewähren Sie uns darüber hinaus jegliche angemessene
Unterstützung, die notwendig ist, damit wir von Behörden oder anderweitig vorgegebene
Maßnahmen zur Einhaltung von Exportkontrollgesetzen oder Boykottgesetzen ergreifen
können.
13.2 Dritte. Sie verpflichten Dritte, gegenüber denen Sie gemäß einem Vertrag erworbene
Produkte, Software oder Daten offenlegen oder an die Sie diese Produkte, Software oder Daten
übertragen oder exportieren, vertraglich zur Einhaltung von Anforderungen hinsichtlich
Exportkontrolle und Sanktionen, die denjenigen in Abschnitt 13.1 entsprechen.

14 Vertraulichkeit

14.1 Vertraulichkeit. Jede Partei willigt ein, dasselbe Sorgfaltsniveau wie bei eigenen
ähnlichen vertraulichen Informationen einzuhalten, wobei es sich aber mindestens um ein
angemessenes Sorgfaltsniveau handeln muss, um zu vermeiden, dass gegenüber Dritten
technisches oder kommerzielles Know-how, Spezifikationen, Erfindungen, Prozesse, Code,
Produktpläne, Marketingpläne oder -initiativen oder andere Informationen oder Daten
offengelegt werden, die zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber dem Empfänger als
vertraulich gekennzeichnet oder als vertraulich erkennbar sind und gegenüber dieser Partei
(dem „Empfänger") durch die andere Partei (der „offenlegenden Partei") oder ihren Vertreter
offengelegt wurden, soweit nicht nach Abschnitt 6.4 und 14.3 zulässig.
14.2 Ausnahmen. Vertrauliche Informationen umfassen nicht bestimmte Informationen, bei
denen der Empfänger angemessen darlegen kann, dass (i) sie sich, bevor er sie von der
offenlegenden Partei erhalten hat, im Besitz des Empfängers befanden oder er rechtmäßig
ohne Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit Kenntnis davon erlangt hat; (ii) sie
allgemein zugänglich waren oder geworden sind, ohne dass dies auf die Offenlegung durch den
Empfänger oder seine Vertreter zurückzuführen ist; oder (iii) sie ohne Nutzung vertraulicher
Informationen der offenlegenden Partei oder Verweis darauf vom Empfänger unabhängig
entwickelt wurden.
14.3 Zulässige Offenlegung. Der Empfänger ist berechtigt, die vertraulichen Informationen der
offenlegenden Partei zur Erfüllung des Vertrags oder zu einem anderen nach dem Vertrag
zulässigen Zweck zu nutzen und sie wie folgt offenzulegen: (i) gegenüber denjenigen eigenen
Mitarbeitern und den Mitarbeitern seiner verbundenen Unternehmen, Vertretern, Beratern oder
Unterauftragnehmern, die im Zusammenhang mit dem Vertrag von ihnen Kenntnis haben
müssen, und sofern der Empfänger mit angemessenen Maßnahmen sicherstellt, dass diese
Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer diesen Abschnitt 14 einhalten; und (ii) soweit
nach Gesetz, einem zuständigen Gericht oder nach einer staatlichen oder Aufsichtsbehörde
erforderlich, sofern der Empfänger angemessene Maßnahmen ergreift, um die offenlegende
Partei rechtzeitig vorab zu benachrichtigen (soweit gesetzlich zulässig), damit die offenlegende
Partei eine angemessene Gelegenheit erhält, eine Schutzanordnung zu erlangen.
 
Produkthandbuch 2CKA1373B9870
Rechtliche Informationen
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