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Schulte 13016 Montageanleitung Und Produkt-Blatt Seite 3

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ALLGEMEINE HINWEISE
Bei einer Regalanlage handelt es sich um eine selbsttragende Stalbaukonstruk-
tion, welche zur Aufnahme von Ladungsgütern definiert ist. Zusätzlich können
Regalanlagen mit Laufgängen und/oder Abdeckungen zu einer Geschossanlage
oder Bühne (mit Personenverkehr) erweitert werden.
Baurechtlich ist eine Regalanlage eine „bauliche Anlage", die grundsätzlich
baugenehmigungspflichtig ist. In Hessen ist die vorherige Einholung einer Bau-
genehmigung zwingend erforderlich. In Niedersachsen sind Regalanlagen bau-
genehmigungsfrei. In den 14 anderen Bundesländern sind Baugenehmigungen
je nach unterschiedlicher Bauhöhe freigestellt. Es ist also grundsätzlich mit der
Erfordernis eines Bauantrags und einer Baugenehmigung zu rechnen. Der
Kunde steht in der Verpflichtung im Projektfalle eine Klärung der erforderli-
chen Anforderungen und Unterlagen mit dem Bauamt abzustimmen. Der
Kunde hat im Falle der Beurteilung als bauantragspflichtiges Objekt, die erfor-
derlichen Unterlagen inklusive der Statik der Gründung auf seine Kosten bereit
zu stellen und zu beantragen. Er hat dem Hersteller die Tragfähigkeit der Grün-
dung zu garantieren, gleich, ob es sich um ein baugenehmigungspflichtiges
Projekt handelt oder nicht.
Vor Montagebeginn ist dem Hersteller/Lieferant die erforderliche behördliche
Genehmigung und die Baubeginnsanzeige durch den Kunden nachzuweisen.
Erfolgt dieser Nachweis nicht, steht dem Hersteller/Lieferant ein Zurückbehal-
tungsrecht an der Montageleistung zu. Etwaige Auflagen des Bauamts (techni-
scher oder anderer Natur) sind bei Auftragserteilung dem Hersteller/Lieferant
vor Montagebeginn anzuzeigen. Etwaige Auflagen der Baubehörde sind bei
Nutzung der Regalanlage einzuhalten.
AUSFÜHRUNG DER MONTAGE
Die Montage ist durch qualifiziertes Personal (idealerweise mindestens 2 Perso-
nen) mit entsprechendem Werkzeug auszuführen. Beim Zusammenfügen der
Bauteile darf keine rohe Gewalt angewendet werden. Es ist gemäß der folgen-
den Anleitung zu montieren. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn im Einzelfall
unsere Begleitpapiere eine abweichende Montage fordern. Unstimmigkeiten
sind mit unserem Fachpersonal abzustimmen. Bei verzinktem Material empfeh-
len wir, bei der Montage mit Handschuhen zu arbeiten.
Die gültigen Vorschriften der Berufsgenossenschaft sind zu beachten. Siehe
Punkte 1 – 14.
Alle Regale mit herausziehbaren Elementen (wie z. B. Schubladen, Hängeregis-
terauszügen) oder Regale mit Leiteranlagen, müssen gegen Kippen gesichert
werden. Ebenfalls zu sichern sind Regale deren Höhen-Tiefenverhältnis größer
als 5:1 ist. Regale mit Flügeltüren müssen gesichert werden, wenn deren
Höhen-Tiefenverhältnis größer als 4:1 ist.
Die zulässigen Belastungen der Regale dürfen nicht überschritten werden. Die
Belastung können Sie an der Bodenprägung erkennen bzw. den Begleitpapie-
ren entnehmen. Die Angaben gelten bei gleichmäßig verteilter statischer Last.
Feldlast siehe Tabellen.
SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
Die folgenden Sicherheitsbestimmungen sind teilweise Auszüge aus den BG-
Regeln für Lagereinrichtungen und –geräte der BGR 234 (bisherige ZH 1/428)
der Berufsgenossenschaft.
1.
Verkehrswege für Fußgänger in Regalanlagen, die nur von Hand bedient
werden, müssen eine Mindestbreite von 1.250 mm, Nebengänge eine
Mindestbreite von 750 mm besitzen.
2.
Durchgänge in Regalanlagen müssen eine lichte Höhe von mindestens
2.000 mm haben.
3.
Die Regale sind ausschließlich für das Be- und Entladen von Hand
bestimmt. Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten müs-
sen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten gesichert sein.
4.
Regale müssen lotrecht aufgestellt werden. Die Abweichung der Regale
von der Lotrechten in Längs- und Tiefenrichtung darf nicht mehr als 1/200
der Regalhöhe betragen. Die Abweichung der Waagerechten darf nicht
mehr als 1/200 der Feldweite betragen. Abweichungen sind durch Unter-
legplatten zu korrigieren.
5.
Regale müssen in bestimmten Fällen ausreichend gegen Kippen gesichert
werden.
5.1. Gesichert werden müssen Regale, deren Höhen-Tiefenverhältnis größer als
5:1 ist.
Multifunktionsrahmen
Beispiel 1: Regalhöhe = 2.500 mm; Tiefe = 400 mm; ➞ 6,25:1.
Das Regal ist nicht standsicher.
Beispiel 2: Regalhöhe = 2.500 mm; Tiefe = 600 mm; ➞ 4,17:1.
Das Regal ist standsicher.
5.2. Ebenfalls gesichert werden müssen Regale mit Flügeltüren, deren Höhen-
Tiefenverhältnis größer als 4:1 ist. Geeignete Maßnahmen zur Kippsiche-
rung (S. 5-6) sind: Bodenverdübelung, Wandbefestigung oder die Siche-
rung durch Querverbände. Im Fall einer Bodenverdübelung ist der
Klemmfuß (mit Lasche) vor dem Dübeln mit dem T-Profil zu verschrauben.
5.3. Weiterhin sind zu sichern: Regale mit herausziehbaren Elementen und
Regale mit Leiteranlagen. Geeignete Maßnahmen zur Kippsicherung (S. 6)
sind: Wandbefestigung oder die Sicherung durch Querverbände.
6.
Die Fachböden sind in gleichmäßigen Abständen auf die Regalhöhe ver-
teilt einzubauen. Der maximale Abstand beträgt 600 mm. Der unterste
Fachboden darf max. 600 mm vom Boden entfernt montiert werden.
7.
Lieferbar sind Fachebenen mit einer maximalen Fachlast von 330 kg. Die
Regale müssen mit Typenschildern ausgestattet sein. Dieses muss folgende
Angaben enthalten: Hersteller, Typ, Baujahr oder Kommissioniernummer,
zulässige Lasten.
8.
Die maximal zulässigen Bodenunebenheiten richten sich nach der DIN
18202, Tabelle 3, Zeile 3. Der Fußboden muss mindestens eine Flächen-
pressung von 50 kg/qcm aufnehmen.
DIN 18202, Teil 5, Zeile 3:
bis
1 m Abstand: 4 mm
über
1 - 4 m Abstand: 10 mm
über
4 - 15 m Abstand: 12 mm
über
15 m Abstand: 15 mm
9.
Handelt es sich um einen korrosionsaktiven Boden (z.B. Magnesitboden),
muss das Regal durch die Verwendung von speziellen Unterlegplatten
entkoppelt werden, d.h. es darf kein direkter Kontakt zwischen Boden
und Regal bestehen. Diese Unterlegplatten sind bei SCHULTE Lagertechnik
erhältlich.
10. Der Auf- oder Umbau der Regale darf nur im unbeladenen Zustand erfol-
gen.
11. Die Regale sind nicht zur Aufnahme dynamischer Lasten geeignet (keine
Schiebe- oder Stoß lasten).
12. Die Regale dürfen nicht von Personen betreten werden.
13. Beschädigte Regalteile sind sofort auszutauschen.
14. Die Lagerung von Lebensmittel direkt auf verzinkten Fachböden ist nicht
zulässig.
15. Unsere Qualitätsstandards gelten nur bei Aufbau in trockenen, gut belüf-
teten Räumen. Die Luftfeuchtigkeit darf nicht mehr als 60 Prozent betra-
gen. Zum Aufbau im Temperaturbereich von - 20 Grad Celsius bis + 50
Grad Celsius.
16. Alle Belastungsangaben gelten für den Aufbau in NICHT Erdbeben
gefährdeten Gebieten. Für Erdbeben gefährdete Zonen gelten Abminde-
rungsfaktoren.
REGALINSPEKTIONEN
Die Betriebssicherheitsverordnung sieht Lagereinrichtungen/Regale als Arbeits-
mittel an. Nach § 10 der BetrSichV müssen diese regelmäßig von befähigten
Personen kontrolliert werden. Dabei müssen eventuelle Beschädigungen aufge-
nommen, vermessen und dokumentiert werden. Grundlage der Kontrollen ist
die neue europäische Norm DIN EN 15635 („Leitlinien zum sicheren Arbeiten").
Sie legt den Ablauf der Kontrollen von Lagereinrichtungen/Regalen fest.
Sichtkontrollen
Der Sicherheitsbeauftragte muss sicherstellen, dass Inspektionen in regelmäßi-
gen Abständen, üblicherweise wöchentlich, durchgeführt werden, bzw. in
anderen Abständen, die einer Risikoanalyse zugrunde liegen. Ein formaler,
schriftlicher Bericht ist aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Experteninspektionen
„In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten ist eine Inspektion von einer
fachkundigen Person durchzuführen. Ein schriftlicher Bericht ist an den Sicher-
heitsbeauftragten mit Beobachtungen und Vorschlägen zu etwaigen erforderli-
chen Handlungen zu richten."
(Auszug DIN EN 15635)
Experteninspektion durch fachkundige Person
Die Experteninspektion ist von einer fachkundigen Person (z. B. ausgebildeter
Regalprüfer) durchzuführen, die entsprechende Gesetze und Verordnungen,
berufgenossenschaftliche Regeln sowie die entsprechenden Normen und Nor-
menentwürfe kennt. Zusätzlich werden spezielle Kenntnisse über Lagereinrich-
tungen und Regale vorausgesetzt.
Sicherheit & Bedienung
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