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EMV – Elektromagnetische Verträglichkeit
Eine LED-Anlage erzeugt elektromagnetische Felder und ist somit als Nebenprodukt der Erzeugung
von visuellen Signalen immer auch ein Sender. Dieser strahlt, rangieren alle Werte innerhalb der
hiesigen Norm, auf einen Abstand von rund zehn bis 30 Meter jedoch nicht mehr als ein
Grundrauschen ab. Liegt allerdings keine EG-konforme Bauweise vor, kann dieser Effekt deutlich
stärker ausfallen, sodass in einem mehr oder weniger großen Umkreis der Funkverkehr
beeinträchtigt wird. Ob im öffentlichen Raum oder auf privatem Grund: dies ist illegal, davon
abgesehen kann auch der Betrieb bei Veranstaltungen, so unter anderem der Polizeifunk oder die
interne Kommunikation, deutlich beeinträchtigt werden.
Videowalls und LED-Banden als elektrische Produkte unterliegen der Aufsicht der
Bundesnetzagentur (BNetzA). Diese erklärt in einer ihrer Merkblätter: „Die Bundesnetzagentur ist
unter anderem für die Ausführung und Umsetzung des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationssendeeinrichtungen (FTEG) zuständig. Gemäß § 14 EMVG ist sie befugt, in
Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise auf Einhaltung
der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 EMVG zu prüfen. Dies gilt gleichermaßen auch für die
Anforderungen nach dem FTEG."
Ferner erklärt die BNetzA: „[...] Sollten Sie beispielsweise ein Produkt aus einem Nicht- EU-Land nach
Europa bzw. nach Deutschland einführen, sind Sie als Importeur der Verantwortliche mit allen Pfl
ichten des EMVG und FTEG. So muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, eine EG-
Konformitätserklärung erstellt und eine entsprechende Kennzeichnung (CE) angebracht werden.
Verstöße gegen diese Bestimmungen des EMVG und FTEG können mit Bußgeldern bis zu 500.000
Euro geahndet werden."
Ein Anbieter auf dem – beziehungsweise Importeur für den europäischen Markt kann seine Produkte
hierzulande also nicht anbieten, ohne die EG-Konformitätserklärung und die weiteren geforderten
Zertifi kate vorzuweisen. Der Käufer einer LED-Anlage sollte sich allerdings darüber im Klaren sein,
dass die BNetzA jederzeit eine Stichprobe im Stadion oder in der Arena durchführen kann. Hierbei
zählen nur die tatsächlich vor Ort gemessenen Werte und nicht jene, die der jeweiligen
Konformitätserklärung zu Grunde gelegen haben mögen. Deren Zustandekommen ist unter
Umständen auch kaum nachzuvollziehen. Doch was bedeuten diese Sachverhalte für die Praxis? Die
BNetzA ist autorisiert, auch wenn Prüfungen eher selten sind, jederzeit die Stilllegung einer Anlage
veranlassen beziehungsweise die Genehmigung zur Wiederinbetriebnahme mit einer aufgrund der
Prüfung veranlassten Entstörung zu verbinden. Diese Maßnahme kann kostenintensiv genug sein, um
den möglicherweise sehr günstigen Anschaffungspreis einer nicht EG-konformen Anlage nachträglich
deutlich zu relativieren. Ob der Anbieter am Ende haftbar gemacht werden kann, muss sich dann erst
noch herausstellen; in jedem Fall entsteht der Ärger zunächst einmal auf Seiten des Käufers. Dieser
hat zum Beispiel die Möglichkeit, ein Prüfinstitut als Berater hinzuzuziehen. Dessen Experten können
unter anderem die vorliegenden Dokumentationen zu den Messungen begutachten und einschätzen,
ob ein Produkt verkehrsfähig ist. Auch sind Lebensdauertests möglich, anhand derer eine Prognose
abgegeben werden kann, über wie viele Betriebsstunden ein Gerät voraussichtlich das gewünschte
Ergebnis liefert. Ein Ansprechpartner ist zum Beispiel das Prüf- und Zertifizierungsinstitut des VDE,
Verband der Elektrotechnik Elektronik
Informationstechnik e.V. (www.vde.com).
Quelle: Stadionwelt
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