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Schuchmann carrot 3 Gebrauchsanleitung Seite 58

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11. Ärztliche Bescheinigung.
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§ 1
Abweichend von § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung brauchen besondere Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder
in Kraftfahrzeugen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt
zu sein, wenn
1. die Konstruktion dem Stand der Technik entspricht,
2. der Rückhalteeinrichtung eine Einbau- und Gebrauchsanweisung
beigegeben ist, in der die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugtypen
angegeben sind, für die sie verwendbar ist.
§ 2
Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen
behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine
besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in ei-
ner ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes
ausgestellt ist, bestätigt wird, dass anstelle einer bauartgenehmigten
Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-
Ordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden
kann. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein. Sie
ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 05. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel

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