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nfo-Point
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1.
Geltungsbereich
1.1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbe-
dingugen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenom-
men. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Käufers und der Hinweis auf seine Geschäfts- und
Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Ge-
schäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2.
Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellungen und Annahme) sowie
ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam.
2.2 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu einem Angebot gehö-
renden Unterlagen, wie technische Informationsschriften etc., sind nur maßgebend, wenn sie ausdrück
lich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.
Preisberechnung und Zahlung
3.1 Alle Preisangaben verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher
Abgaben. Diese Abgaben hat der Käufer zu tragen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ange-
messen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse,
Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten.
3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, ab Werk zuzüg-
lich der Kosten der für einen ordnungsgemäßen Versand notwendigen Verpackung.
3.3 Für die Preisberechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Zahlen und Mengen maßge-
bend, es sei denn, der Käufer widerspricht unverzüglich.
3.4 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem-
selben Vertragsverhältnis aufrechnen oder wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht gel-
tend machen.
3.5 Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers. Zahlungen sind ohne Abzug und
so zu leisten, dass am Fälligkeitstermin Gutschrift auf einem Konto des Verkäufers erfolgt.
3.6 Im Fall des Zahlungsverzuges des Käufers - auch aus den laufenden Geschäftsbeziehungen - oder we-
sentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse kann der Verkäufer den Käufer zur Leistung
oder zur Sicherheitsleistung auffordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist der Verkäufer
berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
4.
Gefahrübergang/ Versand/ Annahmeverzug
4.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist die jeweilige Auslieferungsstelle. An der Auslieferungsstelle geht
die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Käufer über.
4.2 Fehlen besondere Vereinbarungen, kann der Verkäufer nach seinem Ermessen Beförderungsweg, -art
und Transportmittel auswählen.
4.3 Leihbehälter und Leihverpackungen sind innerhalb von 60 Tagen restentleert und frachtfrei vom Be-
steller zurückzusenden; Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen gehen zu Lasten des Be-
stellers, wenn diese von ihm zu vertreten sind. Leihverpackungen (-behälter) dürfen nicht für andere
Zwecke oder für die Aufnahme anderer Produkte benutzt werden. Sie sind ausschließlich für den Trans-
port unserer gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Einwegverpa-
ckungen werden von uns nicht zurückgenommen. Wir nennen stattdessen dem Besteller einen Dritten,
der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung annimmt.
4.4 Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die rückständigen Liefermengen auf Gefahr und
Kosten des Käufers einlagern und einschließlich sämtlicher Nebenkosten als geliefert in Rechnung stel-
len. Der Verkäufer ist stattdessen auch berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Ver-
trag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferung berechtigt.
5.
Verzug, Unmöglichkeit, sonstige Vertragsverletzung
5.1 Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen kann der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzten.
Nach erfolglosem Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich
zu erfolgen.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns
die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nach-
träglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung
usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben
wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hin
auszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu-
treten.
5.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
und nur auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens, wobei maximal ein Schaden bis zur Höhe
des Nettorechnungswertes der jeweiligen mangelhaften Lieferung ersetzt wird.
6.
Prüfung, Verarbeitung, Gewährleistung und Haftung
6.1 Der Käufer hat unverzüglich - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die ge
lieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung,
entfällt für den Verkäufer jegliche Gewährleistung und Haftung. Dem Besteller ist bekannt, dass die
von BORNIT® vertriebenen Waren unterschiedliche Haltbarkeiten und Verwendungsbereiche haben.
Der Besteller verpflichtet sich, die individuellen Beschaffenheiten der Waren zu beachten, die in den
Produktinformationen ausführlich beschrieben sind.
6.2 Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind unter Angabe der Art und des Umfangs
der Beanstandung und der Rechnungs- und Chargennummer sowie der Produktbezeichnung unver-
züglich, spätestens aber sieben Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens acht Tage
nach Ihrer Entdeckung, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Soweit sich nicht aus dem Gesetz unab-
dingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprü-
che in einem Jahr. Im übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem
jeweiligen Liefer-/ Leistungsdatum.
6.3 Verbindlich für eine Schadensfeststellung sind Kontrollflächen, die im Beisein jeweils eines Vertreters
des Käufers und des Verkäufers angelegt werden. Kontrollflächen werden am Objekt besonders abge-
grenzt und beschriftet. Über Kontrollflächen wird ein Protokoll angefertigt und von allen Beteiligten
unterschrieben. Treten im Laufe der Gewährleistungsfrist an der gelieferten Ware Schäden auf, so hat
eine gemeinsame Besichtigung durch den Käufer und den Verkäufer zu erfolgen. Falls sich dabei he-
rausstellt, dass die Kontrollflächen innerhalb der Gewährleistungsfrist einwandfrei geblieben sind, gilt
als festgestellt, dass Schäden der übrigen Flächen nicht auf die Beschaffenheit des gelieferten Materials
zurückzuführen sind, so dass die Gewährleistung nicht greift. Treten hingegen im Laufe der Gewähr-
leistung Schäden sowohl an den Kontrollflächen als auch an den übrigen Flächen auf, so wird der Ver-
käufer alle notwendigen Analysen zur Überprüfung des Schadensbildes sowie der Schadensursache
durchführen. Stellt sich bei diesen Analysen heraus, dass die Schäden auf einen Fehler der gelieferten
Ware und nicht auf eine Beanspruchung, die über die bei Übernahme der Gewährleistung festgestell-
ten Beanspruchung hinausgeht, oder sonstige Einflüsse, für die die Firma BORNIT-Werk Aschenborn
GmbH nicht verantwortlich ist, zurückzuführen sind, so stehen dem Käufer die nachfolgenden Rechte
zu.
6.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so liefert/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche
wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/ -leistung nicht interessiert oder ist
der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/ -leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vor-
teil für den Kunden, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist aus
geschlossen, wenn sich die Vertragsleistung ihrer Natur nach einer Rückgewähr entzieht. Die vorste-
henden Absätze enthalten abschließend das Recht des Kunden bei Mängeln der Vertragsgegenstände
und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie
übernommen, so stehen dem Kunden wegen des Mangels die gesetzlichen Rechte zu.
6.5 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem
Rechtsgrund -, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebs-
angehörigen sie schuldhaft verursacht haben.
6.6 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
6.7 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolge-
schäden ist nach Maßgabe von Ziffer 6.6 ausgeschlossen.
7.
Rückgabe
7.1 Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklären wir uns aus-
nahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür
nur insoweit, wie unser Labor die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellt. Für die Kosten
der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, min-
destens 20% des Rechnungsbetrages oder mindestens 30 Euro abgezogen. Eine derartige Gutschrift
wird nicht ausgezahlt, sondern dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.
7.2 Sollte die Laborprüfung keine Wiederverwertbarkeit ergeben, werden die Kosten für die fachgerechte
Entsorgung der Waren dem Besteller in voller Höhe in Rechnung gestellt.
8.
Technische Standards
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf die in seinem Land hinsichtlich des gelieferten Produkts
bestehenden technischen Standards schriftlich hinzuweisen. Tut er dies nicht, so hat er den Verkäufer
von jeglicher daraus resultierenden Haftung gegenüber Dritten freizustellen, es sei denn, der Verkäufer
kannte die Bestimmungen des Käuferlandes oder hat sie grob fahrlässig nicht gekannt. Als verbind-
liche, technische Richtlinien gelten vorrangig die unter www.bornit.de/de jederzeit abrufbaren deutsch-
sprachigen Technischen Merkblätter sowie deutschsprachigen Sicherheitsdatenblätter.
9.
Umfassender Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt
oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlan-
gen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% über
steigt.
9.2 Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt sein Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ord-
nungsgemäßer Geschäftsbetrieb im Sinne dieser Bedingung liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen
des Käufers oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbar-
keit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen
der Vorbehaltsware sind unzulässig.
9.3 Der Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist
ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflich-
tung für ihn.
9.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und
zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, wird der Verkäu-
fer Miteigentümer dieser Sache; sein Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur
Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so
erwirbt der Verkäufer das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltstware mit einem Bau-
werk wird ein Anspruch des Käufers auf Bestellung einer Sicherheitshypothek des Bauunternehmers
an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware ent-
spricht, an den Verkäufer abgetreten.
9.5 Die aus der Weiterveräußerung/ -verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entsprechenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe
des Kaufpreises der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen
für den Verkäufer einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Käufer seinen Zah-
lungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist
der Verkäufer berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretung offenzulegen.
9.6 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Forderungen und sonstigen
Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit
sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangs-
vollstreckung in die dem Verkäufer gehörenden Sachen, Forderungen und anderen Vermögensrechte;
der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er
wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf Rechte des Verkäufers hinweisen.
9.7 Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass die gesamte dem Käufer aus einem Bau-
vertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, so tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshal-
ber die ihm zustehende Forderung in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Neben den vorstehenden
Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Beweisurkunden ist der Käufer verpflichtet, die Ab-
tretung den Drittschuldnern mit dem Verkäufer gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Alle mit dem Verkäufer bestehenden Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. DieAnwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
10.2 Sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, gilt als Gerichtsstand der Hauptsitz
des Verkäufers als vereinbart, für Klagen des Verkäufers auch der Hauptsicht des Klägers.
11. Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG
11.1 An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreit-
beilegungsgesetzes nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
12. Schlussbedingungen
12.1 Der deutsche Text dieserAllgemeinen Verkaufsbedingung ist maßgeblich.
12.2 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sonder-
vereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
12.3 Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen ge-
mäß Bundesdatenschutzgesetz.
Stand: Mai 2017
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