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Grundlegende Hinweise; Bestimmungsgemäße Verwendung; Gewährleistung - TESTING 1.0270 Bedienungsanleitung

Spülungswaage
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Spülungswaage
1.0270
1.

Grundlegende Hinweise

1.1
Bestimmungsgemäße Verwendung
Diese Beschreibung enthält die erforderlichen Informationen für den bestimmungsgemä-
ßen Gebrauch der darin beschriebenen Produkte. Sie wendet sich an technisch qualifi-
ziertes Personal.
Die in dieser Bedienungsanleitung angegebenen Anforderungen und Grenzwerte sowie
angegebene Sicherheitshinweise sind unbedingt einzuhalten. Jeder darüber hinausge-
hende Gebrauch gilt als nicht bestimmungsgemäß. Werden besondere Arbeitsweisen o-
der -bedingungen erforderlich, ist die Beratung und Zustimmung des Herstellers einzuho-
len.
Die 4-skalige Spülungswaage dient zur Bestimmung der Dichte von Bohrspülungen (stüt-
zenden Flüssigkeiten). Es wurde als robustes Gerät für den Baustelleneinsatz entwickelt.
ACHTUNG
Die in diesen Bedienungsanleitungen gegebenen Anweisungen gelten
nur für den korrekten Einsatz des Gerätes. Um den Test richtig durch-
zuführen, muss der Benutzer die spezifischen Normen für den Test be-
achten.
1.2
Gewährleistung
Grundsätzlich gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Hersteller übernimmt die Gewähr dafür, dass diese Betriebsanleitung in Übereinstim-
mung mit den technischen und funktionellen Parametern des gelieferten Produktes erar-
beitet wurde.
Der Hersteller behält sich das Recht vor, ergänzende Informationen dieser Betriebsanlei-
tung hinzuzufügen.
Der Hersteller gewährt die gesetzliche Garantie.
Ausgenommen von dieser Garantie sind Verschleißteile.
Nur bei Einhaltung der Vorgaben dieser Bedienungsanleitung und bei bestimmungsgemä-
ßem Einsatz garantiert der Hersteller einen störungsfreien Betrieb.
Der Hersteller haftet nicht für Schäden, die sich aus der zweckentfremdeten Nutzung des
Produktes oder der Missachtung von Vorgaben und Verhaltensregeln dieser Bedienungs-
anleitung ergeben.
Gewährleistungsansprüche an den Hersteller sind ausgeschlossen, wenn das Produkt
ohne die schriftliche Zustimmung des Herstellers konstruktiv, oder in seiner funktionellen
Ausführung eigenmächtig verändert wird.
Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.
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