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Brandschutz; Deutschland - A.B.S. Flexilo MINI Montage- Und Betriebsanleitung

Für holzpellets
Inhaltsverzeichnis

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Betriebs- und Montageanleitung Flexilo
Sicherheitshinweise

2.2 Brandschutz

Brandschutzbestimmungen und Brandschutzrichtlinien der jeweiligen Länder müssen
beachtet und umgesetzt werden.
2.2.1

Deutschland

Die Brandschutzanforderungen für die Lagerung von Holzpellets werden
Berücksichtigen Sie hierzu die Feuerungsverordnungen der einzelnen Bundesländer sowie
die Musterfeuerungsverordnung (M-FeuVO), Stand 2019.
Die Brandschutzanforderungen für die Lagerung von Holzpellets werden in allen
Bundesländern durch gesetzlich bindende Landes-Feuerungsverordnung (LFeuV) definiert,
die sich an der deutschen MFeuV orientieren. Je nach Bundesland können andere Vorgaben
gelten, so haben (Stand 2018) Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz andere Regelungen
als die restlichen Bundesländer und erlauben anstelle der festgelegten Grenze von 6,5 t die
Lagerung bis zu 15 t Pellets. Die aktuelle Fassung der MFeuV und die in den verschiedenen
Bundesländern gültigen Landesverordnung sind im Internet zu finden oder beim jeweiligen
Landesinnungsverband der Schornsteinfeger zu erfragen.
Bei Pelletsheizungen bis 50 kW Nennwärmeleistung darf das A.B.S.-Silo für Holzpellets
im gleichen Raum wie der Heizkessel aufgestellt werden. Es ist allerdings ein
Mindestabstand von 1 Meter zwischen Silo und Heizkessel vorgeschrieben. Der
Mindestabstand darf unterschritten werden, wenn zwischen Silo und Heizkessel eine
nicht brennbare Hitzeschutzplatte bzw. Strahlungsblech angebracht wird. Pelletsmengen
bis 6,5 t (in o.g. Bundesländern bis 15 t) können in diesem Fall im Aufstellraum der
Heizanlage gelagert werden. Es bestehen keine besonderen Anforderungen an den
Feuerstättenraum. Eine Verbrennungsluftversorgung ≥ 150 cm² muss gewährleistet sein.
Bei Pelletsheizungen ab 50 kW Nennwärmeleistung muss ein „Heizraum" gemäß
M-FeuVo vorhanden sein; ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie im Abschnitt
zuvor benannt. Pelletsmengen bis 6,5 t (in o.g. Bundesländern bis 15 t), können im
Aufstellraum gelagert werden, Abstand Feuerstätte zu Brennstofflager 1 Meter oder
Hitzeschutzplatte. Wände und Decken des Heizraumes müssen der
Brandwiderstandsklasse F90 entsprechen, Türen müssen selbstschließend, nach außen
öffnend und feuerhemmend T30 ausgeführt werden. Be- und Entlüftung ≥ 150 cm²
(> 50 kW zusätzlich 2 cm²/kW). F90 entspricht 12 cm Mauerziegel, beidseitig verputzt
oder 12 cm Gipsstein beidseitig verputzt oder 17 cm Hohlblockstein, beidseitig verputzt
oder 10 cm Betonwand; Ständerwandkonstruktion mit F90 Beplankung.
Bei Lagerstätten von Pellets mit Lagermengen ab 6,5 t (in o.g. Bundesländern ab 15 t)
müssen Wände und Decken in Brandwiderstandsklasse F90 ausgeführt werden. Wände
dürfen keine Durchdringungen (Leitungen etc.) aufweisen. Die Türen müssen
selbstschließend und feuerhemmend T30 ausgeführt sein. Der Lagerraum darf nicht zu
einem anderen Zweck genutzt werden.
Bei Lagerstätten von Pellets bis 6,5 t (in o.g. Bundesländern bis 15 t) außerhalb der
Feuerstätte in separaten Räumen bestehen keine separaten Anforderungen an Wände,
Decken, Türen und Nutzung.
Informieren Sie sich über die landesspezifische Feuerungsverordnung bei Ihrem
Bezirksschornsteinfeger, den Landesinnungsverbänden (LIV) der Schornsteinfeger
oder der zuständigen Brandschutzdirektion (Kreisbrandmeister).
Die obigen Ausführungen gelten nicht grundsätzlich und haben keinen
Anspruch auf Vollständigkeit.
technische Änderungen vorbehalten
©A.B.S. Silo- und Förderanlagen GmbH
®
MINI für Holzpellets
Stand 08/2019
Seite 9 von 24

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