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Montage

Bei der Montage des Scheinwerfers sind spezifische Bestimmungen
wie die DGUV V17/18 (vormals BGV C1) oder auch länderspezifische
Baurichtlinien zu beachten. Die Montage darf nur durch qualifizierte
Personen erfolgen!
Die Aufhängevorrichtung des Scheinwerfers muss so gebaut und be-
messen sein, dass sie eine Stunde lang ohne dauernde und schädliche
Deformierung das 10-fache der Nutzlast aushalten kann.
Die Installation muss immer mit einer zweiten, unabhängigen Auf-
hängung, z. B. einem Sicherungsseil (Safety) erfolgen. Die zweite Auf-
hängung muss so beschaffen und angebracht sein, dass im Falle eines
Fehlers an der Hauptaufhängung kein Teil der Installation herabfallen
kann. Während der Installation ist der unnötige Aufenthalt im Gefah-
renbereich unterhalb der Installation verboten.
Der Installateur hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und
maschinentechnische Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme
und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
durch Sachverständige überprüft werden.
Der Installateur hat dafür Sorge zu tragen, dass sicherheitstechnische
und maschinentechnische Einrichtungen mindestens einmal jährlich
durch einen Sachkundigen geprüftwerden.
Der Installateur hat dafür Sorge zu tragen, dass sicherheitstechnische
und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre
durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung ge-
prüft werden. Der Scheinwerfer sollte idealerweise außerhalb des Auf-
enthaltsbereiches von Personen installiert werden.
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