durch eine mechanische Beschädigung
durch die Abnutzung der Teile bei der üblichen Nutzung (z.B. Gummi- und Kunststoffteile, bewegliche
Mechanismen, usw.)
durch ein abwendbares Ereignis, durch eine Naturkatastrophe
durch unsachgemäße Eingriffe
durch die unrichtige Behandlung oder durch die ungeeignete Anbringung, durch den Einfluss der niedrigen
oder hohen Temperatur, durch die Wirkung vom Wasser, durch den unverhältnismäßigen Druck und
durch die Aufstoße, durch ein vorsätzlich verändertes Design, durch die vorsätzlich veränderte Form
und Abmessungen
Reklamationsordnung
Vorgang bei der Reklamation eines Warenmangels
Der Käufer ist verpflichtet, die von dem Verkäufer gelieferte Ware möglichst bald nach dem Übergang
der Gefahr des Schadens an der Ware, resp. nach deren Lieferung zu besichtigen. Der Käufer muss die
Besichtigung so vornehmen, dass er alle Mängel feststellt, die bei einer angemessenen Fachbesichtigung
festzustellen sind.
Bei der Warenreklamation ist der Käufer verpflichtet, den Einkauf und die Berechtigung der Reklamation
durch eine Rechnung oder durch den Lieferschein mit der angegebenen (Serien-)Fertigungsnummer,
beziehungsweise durch dieselben Belege ohne Seriennummer auf Antrag des Verkäufers nachzuweisen.
Wenn der Käufer die Berichtigung der Reklamation durch diese Belege nicht nachweist, hat der Verkäufer
das Recht, die Reklamation abzuweisen.
Wenn der Käufer einen Mangel bekannt macht, auf den sich keine Garantie bezieht (z.B. es wurden die
Bedingungen der Garantie nicht erfüllt, der Mangel wurde irrtümlich angemeldet u. ä.), ist der Verkäufer
berechtigt, die volle Vergütung der Kosten zu erfordern, die im Zusammenhang mit der Beseitigung des
von dem Käufer so bekannt gemachten Mangels entstehen. Die Kalkulation des Serviceeingriffs wird
in diesem Fall von der gültigen Preisliste der Arbeitsleistungen und der Transportkosten herausgehen.
Wenn der Verkäufer (durch das Testen) feststellt, dass das beanstandete Produkt nicht mangelhaft ist,
wird die Reklamation für unberechtigt gehalten. Der Verkäufer behält sich das Recht, die Vergütung
der Kosten zu erfordern, die im Zusammenhang mit der unberechtigten Reklamation entstanden sind.
Im Falle, dass der Käufer die Warenmängel reklamiert, auf die sich die Garantie nach den gültigen
Garantiebedingungen des Verkäufers bezieht, führt der Verkäufer die Mangelbeseitigung in der Form
einer Reparatur, beziehungsweise des Ersatzes des mangelhaften Teils oder der mangelhaften
Einrichtung für mangelfrei durch. Der Verkäufer ist mit der Zustimmung des Käufers berechtigt, eine
andere bezüglich der Funktion vollständig kompatible Ware, mindestens jedoch mit denselben oder
besseren technischen Parametern als Ersatz zu liefern. Die Wahl bezüglich der Weise der Erledigung
der Reklamation nach diesem Absatz obliegt dem Verkäufer.
Der Verkäufer erledigt die Reklamation spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung der
mangelhaften Ware, wenn keine längere Frist vereinbart wird. Für den Tag der Erledigung wird der
Tag gehalten, an dem die reparierte oder ausgetauschte Ware an den Käufer übergeben wurde.
Wenn der Verkäufer mit Bezug auf den Charakter des Mangels nicht fähig ist, die Reklamation in der
angegebenen Frist zu erledigen, vereinbart er mit dem Käufer eine Ersatzlösung. Wenn es zu solcher
Vereinbarung nicht kommt, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine finanzielle Abgeltung in der
Form einer Gutschrift zu leisten.
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