1.3 GESETZLICHE ANHALTSPUNKTE
Die "Automatische Winkelverpackungsmaschine" entspricht den Gesetzesvorschriften
in Ausführung folgender Richtlinien:
Bei Einrichtungen und/oder Gruppen angewandte Europäische Richtlinien
• 2006/42/EG - Maschinenrichtlinie und Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Rücker-
stattung)
• 97/23/EG - Druckgeräte-Richtlinie
• 73/23/EWG, 93/68 EG und 93/68/EWG - Niederspannungsrichtlinie
• 89/336/EWG und 92/31/EWG - Richtlinie elektromagnetische Verträglichkeit
Bei Einrichtungen und/oder Gruppen angewandte technische Normen
• EN 292-1 - Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleit-
sätze: Terminologie, Methodologie
• EN 292-2 - Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleit-
sätze: technische Leitsätze
• EN 292-2 A1- Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestalt-
ungsleitsätze: technische Leitsätze
• EN 294 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von
Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
• EN 60204 -1 - Elektrische Ausrüstung von Maschinen
• EN 418 - NOT-AUS-Einrichtung
• EN 349 - Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quet-
schens von Körperteilen
• EN 1050 - Sicherheit von Maschinen - Risikoeinschätzung
• EN 811 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von
Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen
• EN 894 - 1 - Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderungen an die Ge-
staltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 1: Benutzer-Interaktion mit Anzeigen und
Stellteilen
• EN 894 -2 - Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderungen an die Ge-
staltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 2: Anzeigen
• EN 894 -3 - Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderungen an die Ge-
staltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 3: Stellteile
• EN 953 - Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und
Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
• prEN 50099-1 - Sicherheit von Maschinen - Anzeige-, Kennzeichnungs- und Betä-
tigungsprinzipien - Teil 1: sichtbare, hörbare und fühlbare Signale
1.4 ALLGEMEINE SICHERHEITSHINWEISE
Vor Arbeitsbeginn muß das Personal die Anordnung, die Funktionsweise der Befehle
und die Eigenschaften der Maschine kennen und das ganze Handbuch gelesen
haben. Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, das Personal über folgende Themen, die die
Sicherheit während der Benutzung der Maschine betreffen, zu informieren:
• Unfallgefahr.
• Einrichtungen für die Sicherheit des Arbeiters
• Allgemeine Unfallschutzregeln, die von den internationalen Vorschriften und von
der Gesetzgebung des entsprechenden Landes, in dem die Maschine benutzt wird,
vorgesehen sind.
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