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Befeuerung Und Brennstoffe; Inbetriebnahme Und Übergabe An Den Betreiber; 11.0 Wartung - Olymp ÖKO 25 Betriebsanleitung

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Betriebsanleitung
ÖKO 25
9.0

Befeuerung und Brennstoffe

Die Heizkessel sind für die Verfeuerung von folgenden Brennstof-
fen geeignet:
Heizöl EL nach DIN 51603, Teil 1
Alle Brenngase nach DVGW-Arbeitsblatt G 260/1
(in Deutschland darf in Anlagen, die in den Geltungsbereich der
1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissions-
schutzgesetzes fallen - das sind nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen mit einer Beheizungsleistung (=Feuerungswärme-
leistung) unter 5 MW nur Heizöl EL verfeuert werden).
Die einzelnen Feuerungseinrichtungen sind gemäß den aufge-
führten DIN-Normen auszuführen und zu betreiben:
DIN 4755
Ölfeuerungen in Heizungsanlagen
DIN 4756
Gasfeuerungen in Heizungsanlagen
Es ist besonders darauf zu achten, daß die Beheizungsleistung
auf die Nennwärmeleistung des Kessels (siehe Techn. Daten
Seiten 4 und 5) abgestimmt ist, d. h., daß der Brennstoffdurchsatz
weder zu groß (Überlast) noch zu klein ist (Schornsteinprobleme).
Es dürfen nur nach DIN EN 267 baumustergeprüfte
Ölzerstäubungsbrenner verwendet werden. Zur Verfeuerung von
Gasen dürfen ebenfalls nur Gebläsegasbrenner eingesetzt wer-
den, die einschließlich ihrer Steuergeräte nach DIN EN 676
typgeprüft sind und die DIN-DVGW- bzw. ÖVGW-Registernummer
tragen. Die gesamte Gasinstallation ist nach den Bestimmungen
des DVGW-Regelwerks GAS und nach den technischen An-
schlußbedingungen des Gasversorgungsunternehmens bzw. nach
den Vorschriften der jeweiligen Länder zu errichten und zu
betreiben.
Wir empfehlen, nur die zugeordneten OEM-Fabrikate (Olymp-
Brenner) zu verwenden, die mit einer im Stillstand dicht-
schließenden Luftklappe ausgerüstet sind. Der CO2-Gehalt im
Abgas ist entsprechend den Angaben des Brennerherstellers
einzustellen.
10.0 Inbetriebnahme/Übergabe
an den Betreiber
Die erstmalige Inbetriebnahme hat entweder der Ersteller der
Anlage oder ein anderer, von ihm benannter Sachkundiger vorzu-
nehmen. Dabei ist der ordnungsgemäße Einbau aller Anlagen-
komponenten sowie die richtige Einstellung und Funktion sämt-
licher Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen. Es
wird empfohlen, dem Betreiber hierüber eine Bescheinigung
auszustellen.
Außerdem hat der Ersteller einer Wärmeerzeugungsanlage für
diese eine Betriebs- und Wartungsanleitung anzufertigen und
dem Betreiber zu übergeben. Im Zuge der Übergabe an den
Betreiber ist dessen Personal die Bedienung und Wartung der
Kesselanlage einschließlich aller Zusatzeinrichtungen eingehend
zu erläutern, insbesondere die Funktion der sicherheitstechni-
schen Ausrüstung und die Maßnahmen, die zur Aufrechter-
haltung eines sicheren Betriebes notwendig sind.
Wichtige Empfehlung an alle Anlagenersteller:
Lassen Sie sich vom Betreiber schriftlich bestätigen, daß
er in die Bedienung und Wartung der Anlage ausreichend
eingewiesen wurde
er die Installations- und Bedienungsanleitung für den Kessel,
die Betriebs- und Wartungsanleitung für die Gesamtanlage
sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen für andere An-
lagenteile wie Brenner, Regelungen usw. erhalten hat und
infolgedessen über alle erforderlichen Informationen verfügt
und mit der Anlage hinreichend vertraut ist. (Siehe Beilage
Übergabeprotokoll, Endverwender-Bedienungsanleitung)
In Österreich sind für die Installation, Inbetriebnahme und
Wartung die ÖVGW-Richtlinien G1 und G40 zu beachten und
einzuhalten.
In der Schweiz siehe SVGW-Regelwerk Gas.
OLYMP-WERK G.M.B.H. · A-6430 Ötztal-Bhf. · Olympstraße 10 · Tel. 05266/8910

11.0 Wartung

Eine ordnungsgemäß funktionierende Öl- und Gasfeuerungsan-
lage erfordert nicht nur eine fachgemäße Inbetriebnahme, son-
dern auch eine stetige Wartung und Kontrolle. Die DIN 4755 Teil
1, Abschnitt 6 - jährliche Überprüfung und Wartung - und DIN
4756, Abschnitt 11 - jährliche Überprüfung - schreibt vor, daß eine
Brenneranlage durch einen Sachkundigen einmal im Jahr über-
prüft werden soll.
"Zur Sicherung eines störungsfreien und ordnungsgemäßen
Betriebes ist es notwendig, daß die Ölfeuerungsanlage minde-
stens einmal im Jahr durch eine Fachkundigen überprüft wird.
Hierbei ist die Gesamtanlage auf ihre einwandfreie Funktion hin
zu prüfen und bei aufgefundenen Mängeln eine umgehende
Instandsetzung zu veranlassen. Brenner, Brennerdüsen, Filter,
Heizflächen und Heizölleitungen sind bei Bedarf zu reinigen. Auf
augenscheinliche Mängel ist zu achten.
Für die Wartung und Dichtigkeitskontrolle der Heizöllagerbehälter
und deren Sicherungseinrichtungen sind besondere Vereinba-
rungen erforderlich.
Bei Anlagen, für die kein geschultes Personal zur Verfügung
steht, wird die Benützung eines ständigen Wartungsdienstes
empfohlen."
Die Wartungsarbeiten sind nach dieser Richtlinie durchzuführen
(s. Erläuterung des Kundendienst-Vertrages).
Sonstige Wartungsarbeiten an der Ölfeuerungsanlage:
Der Wärmeerzeuger muß mindestens einmal pro Jahr gereinigt
und der Kamin regelmäßig gekehrt werden.
Der Heizölvorrat ist in bestimmten Zeitabständen zu kontrollieren.
Wird während des Sommers die Ölfeuerungsanlage außer Be-
trieb gesetzt, so sind die Heizöl-Absperrventile zu schließen und
der Strom abzuschalten.
Hinweis:
Reinigungsset im Lieferumfang ÖKO 25 enthalten.
11.1
Bsp. Heizanlagenverordnung (Deutschland)
§9 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Brauchwasseran-
lagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist
verpflichtet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzuführen oder durchführen zu
lassen. Die Bedienung darf nur von fachkundigen oder eingewie-
senen Personen vorgenommen werden. Für die Wartung und
Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer
die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnis-
se und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von einem
Fachkundigen über Bedienungsvorgänge unterrichtet worden ist.
(2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern oder
Nichtwohngebäuden mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
50 kW hat während der Betriebszeit mindestens halbjährlich zu
erfolgen. Die Bedienung umfaßt mindestens die Funktionskontrolle
und die Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere
das An- und Abstellen, Überprüfen und gegebenenfalls Anpas-
sen der Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von
Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen Ein-
richtungen.
(3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens zu umfassen:
1. Einstellung der Feuerungseinrichtungen
2. Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungs-
technischen Einrichtungen und
3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von Kessel-
heizflächen darf auch von eingewiesenen Personen durchge-
führt werden.
(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die Aufrecht-
erhaltung des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der
eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten
tet, zu umfassen.
Die regionalen Verordnungen sind zu beachten.
Art.-Nr.: WT439026
Energie gestat-
Seite 18

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