Herunterladen Diese Seite drucken

AGM UN 2800 Betriebsanleitung Seite 7

Werbung

Hinweis:
Sondervorschrift 238 ADR/RID/IMDG Code:
a.) Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten
angegebenen Vibrations- und Druckprüfung überstehen
Vibrationsprüfung:
Die Batterie wird auf der Prüfpalette eines Vibrationsgerätes festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen
Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen
von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden
Richtungen in 95
5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die
Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und
Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer
geprüft.
Druckprüfung:
Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C
Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten
Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in
umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft.
b.)
Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei einer Temperatur von 55°C im
Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit
vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss
geschützt sind.
A67 IATA DGR:
Auslaufsichere Batterien, welche die Anforderungen von Verpackungsvorschrift 806 erfüllen, werden als nicht
diesen Vorschriften unterworfen angesehen, wenn bei einer Temperatur von 55°C aus einem zerbrochenen oder
gerissenen Gehäuse weder der Elektrolyt ausläuft noch Flüssigkeit freigesetzt wird, und wenn für den Transport
der Pole gegen Kurzschluss gesichert sind.
15. Kennzeichnung
Gemäß § 11 der Batterieverordnung vom 27.03.98 (Umsetzung der EU-Richtlinien
157/91/EWG und 86/93/EWG) nebst Anhang sind Bleiakkumulatoren mit einer
durchgestrichenen Mülltonne und darunter mit dem chemischen Symbol für Blei (Pb) zu
kennzeichnen.
Zusätzlich erfolgt die Kennzeichnung mit dem ISO Rückgabe-/Recyclingsymbol.
Bildliche Darstellung der Kennzeichnung:
Verantwortlich für das Anbringen der Kennzeichnung ist der Batteriehersteller.
Johnson Controls Datenblatt AGM - Bleiakkumulatoren / Ausgabe 4 vom 10.11.03 / Seite 7 von 8
4 C° sechs Stunden lang einem

Werbung

loading