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FALK pantera Benutzerhandbuch Seite 65

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Fehlbedienung, fehlerhafter, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Verwendung und/oder
Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Lizenznehmer, externer schadhafter
Daten oder sonstigen, aus dem Risikobereich des Lizenznehmers stammenden Gründen
resultieren wie nicht ordnungsgemäßer Wartung, Änderungen und/oder unsachgemäßer
Nachbesserungen durch den Lizenznehmer oder Dritte sowie aus natürlicher Abnutzung, ist
ausgeschlossen, sofern der Lizenznehmer nicht nachweist, dass der Mangel hiervon
unabhängig ist.
§ 5
Haftung
1. Der Lizenzgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, nur im folgenden Umfang:
a) bei Vorsatz des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie
bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe;
b) bei grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, der durch
die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei Verzug,
und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
2. Die gesetzliche Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
4. Bei Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für Schäden, die auch bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Lizenznehmer entstanden wären.
§ 6
Dauer des Vertrages
1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzungsbefugnis jederzeit aus wichtigem Grund zu
widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die
Nutzungsbeschränkungen gemäß § 2 nicht einhält oder gegen die Bedingungen für eine
Weitergabe gemäß § 3 verstößt und dieses Verhalten auch nach schriftlicher Abmahnung
mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
3. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnisse hat der Lizenznehmer die Originaldatenträger und
vorhandene Kopien zu vernichten und gespeicherte Software und Daten vollständig und
unwiderruflich zu löschen. Er hat gegenüber dem Lizenzgeber die vollständige Vernichtung
und Löschung schriftlich zu versichern.
§ 7
Verjährung
Ansprüche des Lizenznehmers wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres. Soweit es
sich bei den Vertragsgegenständen um neue bewegliche Sachen handelt und der
Lizenznehmer ein Verbraucher ist, verjähren alle Ansprüche erst in 24 Monaten. Für
vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, bei Personenschäden sowie bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Beginn der Verjährung
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8
Schlussbestimmungen
Die hier getroffene Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen daraus ist
Esslingen (Deutschland). Für alle Streitigkeiten aus dieser Lizenzvereinbarung vereinbaren
die Parteien als Gerichtsstand Esslingen (Deutschland), wenn der Lizenznehmer
Vollkaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine
Niederlassung im Ausland hat.
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