12. Gewährleistungsbedingungen
Für den E-Scooter gilt die Gewährleistung entsprechend der aktuell geltenden ge-
setzlichen Fristen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile wie Batterie, Reifen,
Schläuche, Felgen, Laufräder, Naben, Bremsenteile, Radlager, Lenkkopflager.
Ausgeschlossen sind ebenfalls Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch,
insbesondere Springen, Hinabfahren von Stufen, Bürgersteigkanten, Treppen und
dergleichen, fahren auf matschigem Untergrund, Sand oder Kies, sowie Überlastung
durch zu hohes Gewicht
1. Der Hersteller beseitigt, über einem Zeitraum von 24 Monaten ab Übergabe des
Fahrzeuges an den Endkunden, die auftretenden Mängel, die auf Material- oder Her-
stellungsfehler beruhen, durch Reparatur oder Austausch des betroffenen Teiles
gemäß den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Für den Akku gilt eine Ge-
währleistung von 6 Monaten.
Der Hersteller kann die verlangte Reparatur bzw. den Austausch des mangelbehafte-
ten Teiles verweigern, wenn dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In
diesem Fall kann der Hersteller den Mangel durch die jeweils andere Möglichkeit der
Nacherfüllung beheben.
Sind beide Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich,
kann der Hersteller die Nacherfüllung insgesamt verweigern. Dem Kunden stehen
dann die gesetzlichen Ansprüche zu. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Her-
stellers über.
2. Durch den Einbau von Ersatzteilen im Rahmen eines Gewährleistungsfalles wird
die ab Lieferung des Fahrzeuges an den Kunden laufende Gewährleistungsfrist nicht
verlängert.
3. Von der Gewährleistung unberührt bleiben Abnutzungserscheinungen in Folge des
normalen Gebrauches, sowie Abnutzungen durch unsachgemäße Handhabung und
unsachgemäßen Gebrauch. Oxydation und Korrosion werden aufgrund von Umwelt-
einflüssen hervorgerufen und stellen ebenfalls keinen dem Gewährleistungsrecht un-
terfallenden Mangel dar.
4. Der Käufer verliert seinen Gewährleistungsanspruch bei Manipulation des Fahr-
zeuges, wie z. B. Änderungen am Kabelbaum, dem Akku-Paket, der Sensorik,
Bremsanlage, sowie bei Anbau von Zubehör und Ersatzteilen, welche nicht vom Her-
steller freigegeben wurden.
Zum Verlust des Gewährleistungsanspruches führen alle unsachgemäßen Eingriffe,
wie etwa durch eine nicht qualifizierte Werkstatt, sowie die Nichteinhaltung der War-
tungsintervalle bei einer Fachwerkstatt.
5. Bei Anzeige eines Gewährleistungsfalles hat der Käufer dem Verkäufer einen
Kaufbeleg vorzulegen.
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