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Auslandsbestimmungen - TEKADE BSA 33 Bedienungsanleitung

Autotelefonanlage
Inhaltsverzeichnis

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01
Utrecht
01
Venlo
08
Wieringermeer
01
Winschoten
06
Zwolle

15 Auslandsbestimmungen

Mitnahme von Autotelefon-Anlagen beim Verlassen des Geltungsbereiches der Fernmeldeordnung
Allgemeines
Außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) darf die Autotelefon-Anlage (falls sie beim Grenzübertritt im Fahrzeug
verbleiben kann) in der Regel nicht eingeschaltet werden. Bitte beachten Sie dieses unbedingt, weil Sie sonst ausländische Funkdienste stören
könnten. Bei Zuwiderhandlungen müssen Sie mit Bestrafung rechnen.
Lediglich für folgende Länder bestehen besondere Vereinbarungen:
Belgien
Bei gelegentlichen Fahrten in das belgische Grenzgebiet können Sie das Autotelefon für den Betrieb über deutsche feste Landfunkstellen
benutzen, wenn Sie hierfür zuvor die schriftliche Genehmigung von der Regie des Telegraphes et des Telephones, Direction des
Radiocommunications, 42 rue des Palais, Bruxelles 3, eingeholt haben.
Dänemark
Beim Grenzübertritt nach Dänemark kann das Autotelefon unter der Voraussetzung eingebaut bleiben, daß hierfür im voraus von der dänischen
Fernmeldeverwaltung eine Genehmigung eingeholt wurde und daß die Funkanlage auf dänischem Hoheitsgebiet nicht benutzt wird. Für diese
Genehmigung wird bis auf weiteres keine Gebühr erhoben.
Transit durch die Deutsche Demokratische Republik
Bei Reisen vom Bundesgebiet nach Berlin (West) und umgekehrt muß für das Mitführen des Autotelefons bei den Grenzbehörden der DDR eine
gebührenpflichtige Genehmigung beantragt werden. Ein Betreiben der Autotelefon-Anlage ist auf Grund dieser Genehmigung nicht erlaubt. Merkblätter
über Reisebestimmungen sind beim Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen erhältlich.
Frankreich
Beim Grenzübertritt nach Frankreich kann das Autotelefon eingebaut bleiben, wenn folgendes Etikett daran befestigt ist: „L'usage de cet
appareil est interdit sur le territoire francais sous peine des penalites prevues par l'article L. 39 du Code des Postes et Telecommunications." (Die
Benutzung dieses Gerätes auf französischem Staatsgebiet ist bei Strafe gemäß Artikel L. 39 des Post-und Fernmeldegesetzes verboten.)
Österreich, Luxemburg
Das Autotelefon kann beim Grenzübertritt ohne Einschränkung mitgenommen und in den Netzen dieser Staaten auf Grund zweiseitiger
Vereinbarungen ohne weiteres benutzt werden. Die Genehmigungsurkunde der Deutschen Bundespost muß der zuständigen Zolldienststelle beim
Grenzübertritt auf Verlangen vorgezeigt werden.
Italien
Das Autotelefon kann beim Grenzübertritt im Fahrzeug verbleiben, wird aber, um es unbenutzbar zu machen, von den italienischen
Zollbehörden plombiert.
Niederlande
Von der niederländischen Fernmeldeverwaltung wird den Teilnehmern am deutschen Funkfernsprechdienst der Betrieb im niederländischen
Mobilofoon unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
Der Teilnehmer am deutschen Funkfernsprechdienst beantragt bei der „PTT Radiocontroledienst, Postbus 570, Groningen Niederlande" die
Betriebserlaubnis mit formlosem Schreiben unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der von der Deutschen Bundespost für ihn ausgestellten
Genehmigungsurkunde. Der Betrieb darf auf niederländischem Gebiet aufgenommen werden, sobald der Antragsteller von der niederländischen Post-
und Telegrafenverwaltung (PTT) die Erlaubnis dazu erhalten hat. Für Autotelefone, die in die Niederlande nur mitgenommen werden, muß eine
Mitführerlaubnis beantragt werden.
Autotelefonbesitzer, die ihren Anschluß mit Genehmigung der Deutschen Bundespost betreiben, müssen für Gespräche, die über niederländische
Überleitvermittlungsstellen geführt werden, einen Funkkanalzuschlag bezahlen.
Rumänien
Beim Grenzübertritt wird das Autotelefon versiegelt und der Reisende darauf hingewiesen, daß er das Autotelefon in Rumänien nicht benutzen darf und
daß das Siegel bei der Ausreise unbeschädigt sein muß.
Schweden
Die Sprechtunkanlage kann, wenn sie fest eingebaut ist, im Fahrzeug verbleiben. Einer besonderen Erlaubnis hierzu bedarf es nicht.
Schweiz
Bei vorübergehendem Aufenthalt darf das Autotelefon im Fahrzeug verbleiben. Es darf jedoch auf keinen Fall, auch nicht im grenznahen Gebiet,
eingeschaltet werden.
Spanien
Für das Autotelefon wird beim Grenzübertritt eine zeitlich begrenzte Einfuhrgenehmigung (Serie D, Nr. 6) benötigt. Sie wird von der Zollgrenzbehörde
nach Entrichtung der Einfuhrzollabgabe ausgestellt.
00312931
0031 2933
0031 2932
00 31 29 32
0031 2932
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Bsa 33a

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