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Grundig V 5200 Bedienungsanleitung Seite 2

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Ubertragungsbereich
Phono:
Phono (magn.):
Phono:
20 Hz...20kHz = + 1dB
Tuner, Tape, CD, Video/Aux
Tuner, Tape, CD, Video/Aux.
Récepteur, Magnéto, CD, Video/Aux
8Hz...45kHz¢3dB
Ubersprechdémpfung L-R (fir 1 kHz)
Frequency Response
Bande passante
Stereo Separation (for 1 kHz}
Atténuation de diaphonie gauche/droite (pour 1 kHz}
bezogen auf Nennleistung
at nominal power
pour puissance nominale
Technische Anderungen vorbehalten!
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmer!
Dieses Gerat ist von der Deutschen Bundespost als Ton- bzw. Fernseh-Rund-
funkempfiinger oder als Komponente einer solchen Aniage (Tuner, Verstarker,
aktive Lautsprecherbox, Video-Monitor) zugelassen. Das Gerat entspricht den
zur Zeit geitenden Technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost und
ist zum Nachweis daftir mit dem entsprechenden Zulassungszeichen gekenn-
zeichnet
Bitte tiberzeugen Sie sich selbst.
4
Dieses Gerat darf im Rahmen der umseitig abgedruckten *Atlgemeinen Ge-
nehmigung fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger« in der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden. Beachten Sie aber bitte, daB aufgrund dieser
Alilgemeinen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen wer-
den diirfen*). Wer unbefugt andere Sendungen (zB. des Polizeifunks, des See-
funks, der Sffentlichen beweglichen Landfunkdienste) empfangt. verst6&t ge-
gen die Genehmigungsauflagen und macht sich daher nach Paragraph 15 Ab-
satz 2a des Gesetzes iiber Fernmeldeantagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen bietet Ihnen die Gewahr, da
dieses Gerat
keine anderen
Fernmeldeaniagen, einschlieBlich Funkaniagen.
stort. Die Zusatzbuchstaben S, SE oder SK beim Zulassungszeichen besagen
auBerdem, da das Gerat gegen stérende Beeinflussungen durch andere
Funkanlagen (z.B, des Amateurfunks, des CB-Funks) weitgehend unempfind-
lich ist**). Sollten ausnahmsweise trotzdem Stérungen auftreten, so wenden
Sie sich bitte an die Srtlich zustandige Funkstérungsmessteltle.
*) Zum Emplang anderer Sendungen dad! dieses Gerdt nus mir Genehmigung der Deutschen Bundiesnost benutzt werden
Aligemein genehmigt ist ur Zen der Emptang der Aussendungen von Amateurtunkstellen und der Narmaitieguenz
net Zeitzelchensencuagen
19) Weitere Buchstaben und oder Buchstabenkombinationen (2.8. £, K, VF, VBT. usw )bettetlen die rechnische Ausstattung,
des Gerites unct haben in Bexug auf die Storfesugheit heme Bedeutung
Allgemeine Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die Allgemeine
Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
Ii. De-
zember 1970 (verdffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom
16. Dezember
1970) wird unter Bezug auf Abschnitt If der Genehmigung durch folgende
Fassung der Allgemeinen Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfanger gema@ den §§ | und 2 des Gesetzes iiber Fernmeideanlagen
ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
nm
1.
» Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfangern werden nach §§ ! und 2 des Gesetzes iiber Fernmeldeanla-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom t7. 3. 77 (BGBI. 1S. 459)
aligemein genehmigt.
. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Genehmigung
sind Funkanlagen gemaB § 1 Abs. 1 des Gesetzes uber Fernmeideanla-
gen. die ausschlieBlich die fiir Rundfunkempfanger zugelassenen Fre-
Subject to technical alterations
quenzabstimmbereicne*) aufweisen und zum Aufnehmen und gicich-
zeitigen H6r- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Fernseh- Rundfunk-
sendungen bestimmt sind. Zum Empfanger gehGren auch eingebaute
oder mit ihm fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in
mehrere Gerate die funktionsmaBig zugehdrenden Gerate.
AuBer fir den Empfang von Rundfunksendungen diirfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger nur mit besonderer Genehmigung der
Deutschen Bundespost fiir andere Fernmetdezwecke zusatzlich benutzt
werden.
In den Empfanger cingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatz-
gerate (z. B. Ultraschallfernmeldeanlagen. Infrarotfernmeldeanlagen)
werden von dieser Genehmigung nicht erfaBt (ausgenommen die Ein-
richtungen zum Empfang des Verkehrsrundfunks). Desgleichen sind
andere technische Empfangereigenschaften. die iiber den eigentlichen
Zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen (z. B. zum Empfang
anderer
Funkdienste,
fiir die Wiedergabe
im
Rahmen
von Textiiber-
tragungsverfahren). hierdurch nicht genehmigt. Hierfiir gelten beson-
dere Regelungen.
i.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger miissen den jeweils geltenden
Technischen
Vorschriften
fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen. Eingebaute Zusatzgeréte miissen den fir sie gellenden
Bestimmungen und technischen Vorschriften genigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften. die im Amtsblatt des Bun-
desministers fiir das Post- und Fernmeldewesen
verdffentlicht werden,
muB bei schon errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Fern-
seh-Rundfunkempfangern
nachgekommen werden, wenn durch den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfanger
andere
elektrische
Anlagen
pe-
stort werden.
SerienmaBig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mis-
sen zum Nachweis dafiir. daB sie den Technischen Vorschriften ent-
sprechen,
mit
einer
FTZ-Priifnummer
gekennzeichnet
sein**).
Die
FYTZ-Priifnummer sagt tiber die elektrische und mechanische Sicher-
heit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts aus.
2. Ton-
und Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen
an ortsfesten
oder
nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenanlagen, -Verteilanlagen
oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmun-
gen iiber private Drahtfernmeldeanlagen mit Drahtfernmeldeanlagen
verbunden werden.
Auf dem selben Grundstiick
oder innerhalb eines Fahrzeuges dirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mit
anderen
Geraten
oder
sonstigen Gegenstanden (z. B. Plattenspieler. Magnetaufzeichnungs-
und -Wiedergabegeraten. Antennen) verbunden werden, sofern diese
Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner Ge-
nehmigung bediirfen
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-
Rundfunkempfangern
ist nur dann zulassig. wenn die betreffenden
Funkanlagen je fiir sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkemptingern ddrten avtgrend dieser
Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden, also
libertragene
Tonsignale
(M
Sprache)
und
Fern
Bildinformauiés
Sendungen
( 7 . B. de:
Offentlichen bow
fen nicht aufgenommen
werslen:
empfangen, so diirfen sie wed
noch fir ir
Is
sein soicher Sendungen darf auch nicht anderen zur Keantnis gebracht
werden.
Sous réserves de modifications techniques
4. Durch Ton- oder Fernsch- Rundfuokempfiinger dart der Betrieb anderer
elektrischer Antagen nicht gestért werden,
8. Anderungen der Ton- oder Fernsch-Rundfunkemptiinger,
die die 2u-
lassigen Frequenzabstimmberciche
der Empfiinger erweitern, gehen'
uber den Umtang dieser Genehmigung binaus und bediirfen vor ihrer
Ausfihrung einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundes-
post.
Wer aufgrund dieser Genchmigung cinen Ton- oder Fernsch-Rundtunk-
empfanger
betreibt,
hat
bei ciner
Anderung
der
keanzeichnenden
Merkmale von Ton- oder Fernsch-Rundfunksendern (insbesondere hei
Anderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) dic get. not-
wendig werdenden Anderungen an dem Rundfunkempfiinger auf seine
Kosten vornchmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfiinger und mit
ihnen verbundene Geriite darauf zu priifen, ab dic Auflagen der Ge-
nchmigung und dic Technischen Vorschriften cingchalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen
Bundespost
ist das Betreten der
Grundstiicke oder Réume, in denen sich Ton- oder Fernsch-Rundfunk-
empfanger befinden, zu den verkchrsiibtichen Zeiten zu gestatien. Be-
finden sich dic Rundfunkempfanger oder mit ihnen verbundene Ge-
rate nicht im Verfiigungsbereich desjenigen. der
die Empfiinger betreibt,
so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen
Teilen zu crméglichen.
Me
Bei Funkst6rungen,
dic nicht durch Mingel der Rundfunkempfinger
oder der mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden. kénnen dig
Funkme@dienste
der Deutschen
Bundespost zur Feststellung der S16-
rung invAnspruch genommen werden.
Iv.
1. Diese Genchmigung kann allgemein oder durch die Grtlich zustindige
Oberposidirektion cinem einzelnen Betreiber gegentiber fiir cinen be~
stimmten Rundfunkempfanger widerrufen werden.
Ein Widerrut ist
insbesondere zulassig, wenn die unter Abschnitt II aufgetébrien Aut-
lagen nicht erfiillt werden,
Anstatt die Genchmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundes-
post anordnen, daB bei cinem Versto$ gegen cine Auflage cin Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfanger auBer Betricb zu setzen ist und erst hei
Einhaltung der Auflagen wicder betricben werden dadt.
Die Auflagen dieser Genchmigung
kénnen
jederzeit crgiinat oder ge-
andert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt dic Allgemeine Ton- und Fernsch-Rund-
funkgenehmigung vom 11. Dezember 1970), sie gilt ab L. Juli 1979.
Bonn, den 14, 5. 1979
Der Bundesminister fiir
das Post- und Fernmeidewesen
Im Auftrag
Haist
*) Siehe Technische Vorschritten fur Ton- und Fernsch-Rundlunkemptanger,
veréffentlicht im Amusblatt
des Bundesministers
fiir das Post- und Fern-
meldewesen.
**) Fir ausnahmsweise noch nicht gekeonzciehncte.
vor dem | Juli 1979 errich-
tete und in Betricb genommene Ton-Rundfunkempfanger wird dic Kean-
zeichnung nicht veslangt.

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