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Magnetitabscheider; Kondensatableitung; Neutralisationspflicht; Werkstoffe Für Kondensatschläuche - Bosch Condens 5300i WM Planungsunterlage

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zungsanlage geschützt werden. Dazu empfehlen wir
den Einbau eines Wasserfilters und eines Magnetitab-
scheiders in die Gesamtrücklaufleitung. Wenn eine
Neuanlage vor dem Füllen gründlich gespült wird und
abgelöste Partikel durch Sauerstoffkorrosion ausge-
schlossen sind, kann darauf verzichtet werden.
7.8

Magnetitabscheider

Die im Heizungswasser anfallenden ferromagnetischen
Schlammpartikel können sich am Permanentmagneten
der Hocheffizienzpumpe anlagern. Dadurch verringert
sich die Leistung der Pumpe bis hin zur Blockade. Um
das zu verhindern, empfehlen wir einen Magnetit-
abscheider im Heizungsrücklauf kurz vor dem Wärme-
erzeuger.
Condens 5300i WM – 6721805010 (2019/09)
8

Kondensatableitung

Das Kondensat aus Brennwertgeräten ist vorschriftsmä-
ßig in das öffentliche Abwassernetz einzuleiten. Ent-
scheidend ist, ob das Kondensat vor der Einleitung
neutralisiert werden muss. Das hängt von der Kessel-
leistung und den jeweiligen Bestimmungen der Unteren
Wasserbehörde ab ( Tabelle 32). Für die Berechnung
der jährlich anfallenden Kondensatmenge gilt das Ar-
beitsblatt A 251 der Abwassertechnischen Vereinigung
(ATV). Dieses Arbeitsblatt nennt als Erfahrungswert
eine spezifische Kondensatmenge von maximal
0,14 kg/kWh.
Es ist zweckmäßig, sich rechtzeitig vor der Installation
über die örtlichen Bestimmungen der Kondensateinlei-
tung zu informieren. Zuständig ist die kommunale Be-
hörde für Abwasserfragen.
8.1

Neutralisationspflicht

Kesselleistung in kW
≤ 25
> 25 bis ≤ 200
> 200
1) Eine Neutralisation des Kondensats ist erforderlich bei
Ableitung des häuslichen Abwassers in Kleinkläranlagen und
bei Gebäuden und Grundstücken, deren Ablaufleitungen die
Materialanforderungen nach dem ATV-Arbeitsblatt A 251
nicht erfüllen.
2) Eine Neutralisation des Kondensats ist erforderlich bei
Gebäuden, bei denen die Bedingung einer ausreichenden
Vermischung ( Tabelle 33) mit häuslichem Abwasser
(im Verhältnis 1:25) nicht erfüllt ist.
Tab. 32 Neutralisationspflicht bei Gas-Brennwertgeräten
Bei Kleinanlagen mit weniger als 25 kW Leistung be-
steht keine Neutralisationspflicht ( Tabelle 32), wenn
die Abwässer nicht in eine Kleinkläranlage fließen oder
wenn die Ablaufleitungen den Materialanforderungen
des ATV-Arbeitsblattes A 251 entsprechen.
8.2
Werkstoffe für Kondensatschläuche
Geeignete Werkstoffe für Kondensatschläuche nach
dem ATV-Arbeitsblatt A 251 sind
• Steinzeugrohre (nach DIN-EN 295-1)
• PVC-Hart-Rohre
• PVC-Rohre (Polyethylen)
• PE-HD-Rohre (Polypropylen)
• PP-Rohre
• ABS-ASA-Rohre
• Rostfreie Stahlrohre
• Borsilikatglas-Rohre
Wenn die Vermischung des Kondensats mit häuslichem
Abwasser mindestens im Verhältnis 1:25 sichergestellt
ist ( Tabelle 33), dürfen verwendet werden
• Faserzementrohr
• Guss- oder Stahlrohr nach DIN 19522-1 und
DIN 19530-1 und 19530-2
Nicht geeignet zur Ableitung von Kondensat sind Rohr-
leitungen aus Kupfer.
Kondensatableitung
Neutralisation
1)
nein
2)
nein
ja
83

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