Endgültige Außerbetriebnahme und Entsorgung
Folgende Verordnungen beachten:
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Verordnung über fluorierte Treibhausgase
517/2014/EU
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Altölverordnung (AltölV)
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Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
Nachweisverordnung (NachwV)
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Weitere geltende Verordnungen und Vorschriften
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Hinweis
Vor dem Beginn der Außerbetriebnahme die „Check-
liste für Arbeiten zur Instandhaltung" auf Seite 160
beachten.
Außerbetriebnahme:
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Die Anforderungen an die Aufstellung gelten so
lange, wie die Außeneinheit mit Kältemittel gefüllt ist:
Siehe Seite 22.
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Die Außerbetriebnahme darf nur durch eine Fach-
kraft erfolgen, die mit den Geräten zur Kältemittelent-
sorgung vertraut ist.
Auch für die Außerbetriebnahme und Entsorgung
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dürfen Arbeiten am Kältekreis nur durch qualifiziertes
und zertifiziertes Personal durchgeführt werden:
Siehe „Sicherheitshinweise".
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Kältemittel absaugen: Siehe Kapitel „Kältemittel
absaugen" auf Seite 169.
Frostschutz:
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Um Frostschäden zu vermeiden, Heizwasser voll-
ständig aus den Verbindungsleitungen und dem Ver-
flüssiger entfernen (nicht erforderlich bei frostfreier
Lagerung).
(Fortsetzung)
Zwischenlagerung:
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Zwischenlagern nur über Erdgleiche mit natürlicher
Lüftungsöffnung ins Freie
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Während der Zwischenlagerung für ausreichende
Luftzufuhr sorgen.
Falls die zur Entsorgung abgebauten Außeneinhei-
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ten nicht gemäß den Anforderungen an die Aufstel-
lung gelagert werden, müssen folgende Schritte
durchgeführt werden:
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Kältemittel absaugen: Siehe Kapitel „Kältemittel
absaugen" auf Seite 169.
Transport:
Transporthinweise beachten: Siehe Seite 22.
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Alle geltenden Verordnungen und Vorschriften
beachten.
Hinweis
Gemäß der europäischen Verordnung zur Beförde-
rung gefährlicher Güter (ADR), Sondervorschrift 291
müssen für den Transport von Komplettgeräten mit
weniger als 12 kg brennbarem Kältemittel keine
besonderen Transportvorschriften beachtet werden.
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Transport nur in aufrechter Position
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Geeignete Transportsicherungen verwenden.
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Während des Transports für ausreichende Luftzufuhr
sorgen.
Zündquellen fernhalten, z. B. Funkenflug, Rauchen
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usw.
Anhang
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