Registrieren und Bearbeiten von Orten
Speichern von Lieblingszielen
Wenn Sie Ihre Lieblingsziele als "Favoriten"
speichern, ersparen Sie sich die wiederholte
Eingabe der betreffenden Informationen. Ein
Eintrag kann nach dem Speichern jederzeit
aus der Liste der "Favoriten" ausgewählt wer-
den.
Registrieren eines Orts über das
Menü "Favoriten"
Bis zu 400 Orte können als "Favoriten" ge-
speichert werden.
Die Heimatadresse wird als einer der Einträge
in den "Favoriten" gezählt.
Rufen Sie den Bildschirm "Menü Fahrt-
1
ziel" auf.
= Einzelheiten zur Bedienung siehe Übersicht
zum Wechseln zwischen Bildschirmen auf
Seite 26.
2
Berühren Sie [Favoriten].
Der Bildschirm "Favoriten" erscheint.
3
Berühren Sie [Hinzu].
Der Bildschirm "Suchmethode auswählen"
erscheint.
4
Suchen Sie nach einem Ort.
= Einzelheiten zu den Suchmethoden siehe
Kapitel 6.
5
Wenn die Karte mit dem zu registrier-
enden Ort eingeblendet wird, berühren Sie
[OK].
Der Ort wird registriert, wonach der Bild-
schirm "Favorit bearbeiten" erscheint.
= Einzelheiten siehe Bearbeiten des Lieblings-
ziels in der Liste auf Seite 55.
6
Berühren Sie [OK].
Die Registrierung ist abgeschlossen.
Speichern eines Orts über den
Scroll-Modus
p Diese Funktion steht zur Verfügung, wenn
"Registrierung" im Menü "Schnellzugriff"
eingerichtet ist.
= Einzelheiten siehe Auswählen des
Menüs "Schnellzugriff" auf Seite 158.
1
Berühren Sie den Bildschirm und ziehen
Sie die Karte zu der Position, die registriert
werden soll.
2
Berühren Sie
"Schnellzugriff" aufzurufen.
3
Berühren Sie
.
Der Ort wird registriert, wonach der Bild-
schirm "Favorit bearbeiten" erscheint.
= Einzelheiten siehe Bearbeiten des Lieblings-
ziels in der Liste auf Seite 55.
4
Berühren Sie [OK].
Die Registrierung ist abgeschlossen.
Bearbeiten registrierter Orte
Bearbeiten des Lieblingsziels in
der Liste
Rufen Sie den Bildschirm "Menü Fahrt-
1
ziel" auf.
= Einzelheiten zur Bedienung siehe Übersicht
zum Wechseln zwischen Bildschirmen auf
Seite 26.
2
Berühren Sie [Favoriten].
Der Bildschirm "Favoriten" erscheint.
, um das Menü
De
Kapitel
09
55