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Planungshinweise Zur Kondenswasserableitung; Neutralisationsanlagen; Abgas-Zuluft-Systeme; Bestimmungsgemäße Verwendung - Viessmann VITOCROSSAL 200 CIB Planungsanleitung

80 bis 1400 kw
Inhaltsverzeichnis

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Planungshinweise
(Fortsetzung)
Das so aufbereitete Kondenswasser darf in das Abwassernetz gelei-
tet werden. Das Neutralisationsmittel wird nach und nach durch das
Kondenswasser verbraucht. Da der Verbrauch des Neutralisations-
mittels von der Betriebsweise der Anlage abhängt, müssen während
des 1. Betriebsjahrs die erforderlichen Zugabemengen durch mehr-
malige Kontrollen ermittelt werden. Der Verbrauch kann durch
Beobachtung über einen längeren Zeitraum festgestellt werden.

Planungshinweise zur Kondenswasserableitung

Die Kondenswasserableitung zum Kanalanschluss muss frei einseh-
bar sein. Sie muss mit Gefälle und mit einem Geruchsverschluss
verlegt werden und soll mit entsprechenden Einrichtungen zur Pro-
benentnahme versehen werden. Der Bodenablauf muss unterhalb
der Rückstauebene des Abgassammelkastens liegen.
Nur korrosionsfeste Materialien dürfen zur Kondenswasserableitung
eingesetzt werden (z. B. Gewebeschlauch). Außerdem dürfen keine
verzinkten oder kupferhaltigen Materialien für Rohre, Verbindungs-
stücke usw. verwendet werden. Am Kondenswasserablauf ist eine
Stauschleife zu montieren, damit keine Abgase austreten können.
Die häuslichen Entwässerungssysteme müssen aus Werkstoffen
bestehen, die gegenüber saurem Kondenswasser beständig sind.
Nach Arbeitsblatt DWA-A 251 sind dies:
■ Steinzeugrohre
■ PVC-hart-Rohre

Neutralisationsanlagen

Für die Brennwertkessel Vitocrossal sind abgestimmte Neutralisa-
tionsanlagen lieferbar:
■ Granulat-Neutralisationsanlage mit optionaler Kondensathebean-
lage und einer maximalen Neutralisationsleistung von 70 l/h
■ Granulat-Neutralisationsanlage mit optionaler Kondensathebean-
lage und einer maximalen Neutralisationsleistung von 210 l/h
9.11 Bestimmungsgemäße Verwendung
Das Gerät darf bestimmungsgemäß nur in geschlossenen Heizungs-
systemen gemäß EN 12828 unter Berücksichtigung der zugehörigen
Montage-, Service- und Bedienungsanleitungen sowie der Angaben
im Datenblatt installiert und betrieben werden.
Es ist ausschließlich für die Erwärmung von Heizwasser vorgese-
hen.
Die gewerbliche oder industrielle Verwendung zu einem anderen
Zweck als zur Erwärmung von Heizwasser gilt als nicht bestim-
mungsgemäß.

Abgas-Zuluft-Systeme

10.1 Abgassysteme

Abgasanlagen

Anforderungen an Abgasanlagen sind aufgeführt in der Muster-Feu-
erungsverordnung, die den jeweiligen Landesbauordnungen und
Feuerungsverordnungen der einzelnen Bundesländer zugrunde
liegt, und in den TRGI.
Darin wird Folgendes gefordert:
Gas-Brennwertkessel
■ PVC-Rohre
■ PE-HD-Rohre
■ PP-Rohre
■ ABS/ASA-Rohre
■ Nichtrostende Stahlrohre
■ Borosilikat-Rohre
Aufgrund örtlicher Abwassersatzungen und/oder besonderer techni-
scher Gegebenheiten können von den o. a. Arbeitsblättern abwei-
chende Ausführungen erforderlich werden. Es ist zweckmäßig, mit
der für Abwasserfragen zuständigen kommunalen Behörde rechtzei-
tig vor der Installation Verbindung aufzunehmen, um sich über die
örtlichen Bestimmungen zu informieren.
Technische Daten zu den Neutralisationsanlagen und Zubehör siehe
Preisliste.
Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt voraus, dass eine orts-
feste Installation in Verbindung mit für die bestimmungsgemäße Ver-
wendung zugelassenen Komponenten vorgenommen wird.
Jede andere Verwendung ist nicht bestimmungsgemäß. Daraus
resultierende Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen.
Darüber hinausgehende Verwendung ist vom Hersteller fallweise
freizugeben.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch die Einhaltung
der Wartungs- und Prüfintervalle.
■ Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit
erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und innerer
Oberfläche, wie folgend bemessen sein:
– Die Abgase müssen bei allen bestimmungsgemäßen Betriebs-
zuständen ins Freie abgeführt werden.
– Gegenüber Räumen kann kein gefährlicher Überdruck auftreten.
■ Die Abgase von Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brenn-
stoffe können in Schornsteine oder Abgasleitungen eingeleitet
werden.
■ Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen
Abstand von min. 20 cm haben.
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VIESMANN
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