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Lenovo USB 2.0 CD-RW/DVDROM-Combo-IILaufwerk Benutzerhandbuch Seite 59

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Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone,
Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der West
Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegen sämtliche Rechts-
streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren
Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der
Rechtsprechung der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusam-
menhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und den
Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich der Firmensitz und/oder die
Handelsniederlassung des Kunden befindet; 4) in Frankreich, Algerien, Benin,
Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im
Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik
Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun,
Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali,
Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion,
Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung ergeben, einschließlich der
abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts
(Commercial Court) in Paris; 5) in Russland unterliegen sämtliche Rechtsstreitig-
keiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausle-
gung, Verletzung, Beendigung und Unwirksamkeit ergeben, dem Schiedsspruch-
gericht (Arbitration Court) in Moskau; 6) in Südafrika, Namibia, Lesotho und
Swasiland stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die
sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts
(High Court) in Johannesburg fallen; 7) in der Türkei unterliegen sämtliche Rechts-
streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammen-
hang stehen, den Zentralgerichten (Sultanahmet) und den Execution Directorates in
Istanbul, Türkei; 8) in den folgenden genannten Ländern werden sämtliche Rechts-
ansprüche aus dieser Gewährleistung vor dem zuständigen Gericht in a) Athen für
Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für Italien, d) Lissabon für
Portugal und e) Madrid für Spanien verhandelt; und 9) in Großbritannien stim-
men beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit der englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland,
der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekis-
tan und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitig-
keiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verlet-
zung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungs-
ordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in
Wien (Wiener Regeln) durch die drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit
diesen Richtlinien ernannt wurden. Das Schiedsspruchverfahren findet in Wien,
Österreich, statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entschei-
dung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Para-
graph 598 (2) des österreichischen Zivilprozesscodes verzichten die Parteien daher
ausdrücklich auf die Anwendung von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 des Codes.
Lenovo kann jedoch veranlassen, dass die Verfahren vor einem zuständigen
Gericht im Land der Installation verhandelt werden.
D-11
Anhang D. Lenovo Gewährleistung

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