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Vorschriften; Normen Und Richtlinien; Leistungsgröße Festlegen; Entsorgung - Buderus H107H Montageanleitung

Festbrennstoff heizeinsätze
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Inhaltsverzeichnis

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3

Vorschriften

3.1

Normen und Richtlinien

Beachten Sie für die Montage und den Be-
trieb der Anlage die landesspezifischen und
örtlichen Normen und Richtlinien!
Der Heizeinsatz muss nach den geltenden Vorschriften
angeschlossen werden. Vor der Installation und der
Benutzung des Heizeinsatzes die technischen Doku-
mente beachten!
Deutschland
• Heizeinsätze für feste Brennstoffe nach
DIN EN 13229/A1-CW, Kategorie 1c
• Schornsteinbelegung nach DIN EN 13384-1,
DIN EN 13384-2
Schweiz
• Luftreinhalteverordnung (LRV)
Österreich
• Die Festbrennstoff-Heizeinsätze H107H, H207H und
H307H sind ausschließlich für den Betrieb bei Nenn-
wärmeleistung bestimmt und dürfen nur in Verbindung
mit einem entsprechenden Wärmespeicher (kerami-
sche Züge) betrieben werden.
• Die Auslegung des Wärmespeichers erfolgt unter Ver-
wendung des Abgaswertetripels zur Schornsteinbe-
rechnung.
Beachten Sie beim Anschluss und dem Betrieb der Ofen-
anlage neben den örtlichen feuerpolizeilichen und bau-
rechtlichen Vorschriften (jeweils nach dem neuesten
Stand):
• Die zuständige Landesbauordnung
• Technische Regeln des Ofen- und Luftheizungsbauer-
handwerks
• Die örtlichen Baubestimmungen über die Aufstellbe-
dingungen, z. B. Feuerungsverordnungen der Bundes-
länder
3.2
Leistungsgröße festlegen
Die richtige Größenwahl des Festbrennstoff-Heizeinsat-
zes - unter Anpassung an die gegebenen Wärmebedarfs-
verhältnisse - ist wesentlich für die gute Funktion und den
wirtschaftlichen Betrieb der Anlage. Deshalb ist vor der
Aufstellung des Festbrennstoff-Heizeinsatzes eine Wär-
mebedarfsberechnung nach DIN EN 12831 vom
Anlagenersteller durchzuführen.
B Bei bestehenden Anlagen prüfen, ob die in dieser Mon-
tageanleitung gestellten Anforderungen zum Betrieb
des Festbrennstoffheizeinsatzes erfüllt sind.
H107H, H207H, H307H - Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten.
3.3

Entsorgung

Bitte beachten Sie Folgendes:
B Verpackungsmaterial umweltgerecht ent-
sorgen.
3.4

Brennstoffe

GEFAHR: Verbrennungsgefahr durch Ver-
puffung!
B Niemals flüssige Brennstoffe (z. B. Benzin,
Petroleum) verwenden.
HINWEIS: Anlagenschaden- und Umwelt-
schaden durch unzulässige Brennstoffe!
B Keine Kunststoffe, Haushaltsabfälle, che-
misch behandelten Holzreste, Altpapier,
Hackschnitzel, Rinden- und Spanplatten-
abfälle zur Feuerung verwenden.
3.4.1
Zulässige Brennstoffe
• Naturbelassenes, luftgetrocknetes Scheitholz (2 Jahre
gelagert, Wassergehalt < 20 %)
• Holzbriketts nach DIN 51731 HP2
• Braunkohlebriketts
• Koks III
• Steinkohlebriketts (Extrazit 40) nicht für H307
Holzarten unterscheiden sich im Heizwert.
• Laubhölzer sind besonders gut als Brennholz geeig-
net. Sie brennen langsam mit ruhiger Flamme ab und
bilden eine lang anhaltende Glut.
• Nadelhölzer sind harzreich, brennen schneller ab und
neigen stärker zur Funkenbildung.
Kohlearten unterscheiden sich im Heizwert und im
Abbrandverhalten.
• Braunkohlebriketts sind als Brennstoff geeignet. Sie
brennen langsam mit ruhiger Flamme ab. Die Flamme
ist kleiner als bei der Holzverbrennung.
• Steinkohlebriketts, Koks III, haben praktisch keine
Flamme. Sie halten besonders lange die Glut.
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Vorschriften
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Diese Anleitung auch für:

H207hH307h

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