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Lenovo 40Y8699 Benutzerhandbuch Seite 60

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Italien, d) Lissabon für Portugal und e) Madrid für Spanien verhandelt; und 9) in Großbritannien stim-
men beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben,
in die Zuständigkeit der englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien,
Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Molda-
wien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der
Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder
Unwirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die drei Schiedsrichter, die in Übereinstim-
mung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das Schiedsspruchverfahren findet in Wien, Österreich,
statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist end-
gültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2) des österreichischen Zivilprozesscodes
verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 des Codes.
Lenovo kann jedoch veranlassen, dass die Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Land der Installa-
tion verhandelt werden.
In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schiedsspruchverfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland,
gemäß den geltenden Schiedsspruchgesetzen Finnlands stattfindet. Jede Partei ernennt einen Schiedsrich-
ter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Können sich die Schiedsrichter
nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser von der zentralen Handelskammer (Central Chamber of
Commerce) in Helsinki ernannt.
EUROPÄISCHE UNION (EU)
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR ALLE EU-LÄNDER:
Die Gewährleistung für Maschinen, die in EU-Ländern erworben werden, hat in allen EU-Ländern Gül-
tigkeit, vorausgesetzt, die Maschinen wurden in diesen Ländern angekündigt und zur Verfügung gestellt.
Gewährleistungsservice: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Gewährleistungsservice vom IBM Service in EU-Ländern kann über die für das jeweilige Land in Teil 3 -
Gewährleistungsinformationen angegebene Telefonnummer angefordert werden.
Der Kunde kann auch über die folgende Adresse mit dem IBM Service Kontakt aufnehmen:
IBM Warranty & Service Quality Dept.
PO Box 30
Spango Valley
Greenock
Scotland PA16 0AH
KONSUMENTEN
In der Europäischen Gemeinschaft sind für Konsumenten unter den geltenden nationalen rechtlichen
Bestimmungen Rechte für den Verkauf von Konsumgütern definiert. Diese Rechte sind von den Bestim-
mungen in dieser Gewährleistung nicht betroffen.
ÖSTERREICH, DÄNEMARK, FINNLAND, GRIECHENLAND, ITALIEN, NIEDERLANDE, NORWE-
GEN, PORTUGAL, SPANIEN, SCHWEDEN UND SCHWEIZ
Haftungsbegrenzung: Die Bestimmungen in diesem Abschnitt werden durch den folgenden Text vollständig
ersetzt:
Vorausgesetzt, dass keine anderweitigen verbindlichen Rechtsbestimmungen gelten:
1. Die Haftung von Lenovo für Schäden und Verluste, die als Folge der Erfüllung der Bestimmungen
dieser Vereinbarung oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verursacht wurden oder die auf
einer anderen, mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehenden Ursache beruhen, ist begrenzt
auf die Kompensation der Schäden und Verluste, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichter-
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