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Lenovo 40Y8699 Benutzerhandbuch Seite 59

Usb 2.0 super multi-burner-laufwerk
Inhaltsverzeichnis

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Wenn der Kunde eine Maschine in einem Land des Nahen oder Mittleren Ostens oder in einem afrikani-
schen Land erwirbt, kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice von einem Service-Provider im
jeweiligen Land in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land
angekündigt und zur Verfügung gestellt. In Afrika wird Gewährleistungsservice in einem Umkreis von 50
Kilometern vom Standort eines Service-Providers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern
vom Standort eines autorisierten Service-Providers muss der Kunde die Transportkosten für die Maschi-
nen übernehmen.
Geltendes Recht:
Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem die Maschine erworben wurde"
wird ersetzt durch:
1 ) "dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Her-
zegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, in der früheren jugoslawi-
schen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tad-
schikistan, Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien; 2) "dass
die Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrika-
nischen Republik, im Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik
Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea,
Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte,
Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie
Wallis und Futuna; 3) "dass die Gesetze Finnlands" in Estland, Lettland und Litauen; 4) "dass die
Gesetze Englands" in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jorda-
nien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao
Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten,
Großbritannien, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe; und 5) "dass die Gesetze
Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland zur Anwendung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung erwachsenden und mit dieser
in Zusammenhang stehenden Streitfälle einschließlich Streitfällen bezüglich ihres Vorhandenseins das
zuständige Gericht in Wien, Österreich (Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten,
Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria,
Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda,
den Vereinigten Arabischen Emiraten, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit
deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung
der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den
Gesetzen und den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich der Firmensitz und/oder die Han-
delsniederlassung des Kunden befindet; 4) in Frankreich, Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap
Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der
Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien,
Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien,
auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Ver-
einbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung ergeben, einschließlich der
abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts (Commercial Court) in
Paris; 5) in Russland unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Auslegung, Verletzung, Beendigung und Unwirksamkeit ergeben, dem
Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in Moskau; 6) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland
stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg fallen; 7) in der Türkei
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusam-
menhang stehen, den Zentralgerichten (Sultanahmet) und den Execution Directorates in Istanbul, Türkei;
8) in den folgenden genannten Ländern werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Gewährleistung
vor dem zuständigen Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für
D-9
Anhang D. Lenovo Gewährleistung

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