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Einstufung Des S-Pedelec Als Motor-Fahrrad (Mofa); Helmpflicht - Bosch Sinus BTn60 Originalbetriebsanleitung

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  • DEUTSCH, seite 25

Einstufung des S-Pedelec als Motor-Fahrrad (Mofa)

Nach heutiger, allerdings nicht umumstrittener Rechtsauffassung sind S-Pedelecs als Motor-Fahrrad (Mofa) anzusehen.
Diese Einordnung basiert auf der Auffassung, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH), welche u.a. für die Einstufung
maßgeblich ist, die Geschwindigkeit ist, welche man allein mit dem Motorantrieb erreichen kann. Diese beträgt bei S-Pedelecs <20
km/h, gleichwohl man mit Pedalunterstützung Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h erreichen kann. Bis heute folgt das Kraftfahrtbun-
desamt dieser Auffassung und genehmigt Fahrzeuge dieser Art mit einer bbH von <20 km/h.
Die S-Pedelecs der Winora-Staiger GmbH sind allesamt mit einer bbH von <20 km/h genehmigt. Dies können Sie dem Überein-
stimmungspapieren (CoC) entnehmen.
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um das bisherige Verständnis handelt und es nicht ausgeschlossen
ist, dass sich die allgemeine Auffasung des Verständnisses des Begriffs „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" ändert.
Mit der Einstufung als Mofa mit einer bbH <20 km/h gilt es hinsichtlich Führerschein, Radewegebenutzung und Helmpflicht
folgendes zu beachten.
Führerschein
Das S-Pedelec erreicht eine „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" von maximal 20 km/h (rein elektrischer Betrieb).
Zum Führen eines solchen Fahrzeugtyps benötigen Sie mindestens eine Mofa – Prüfbescheinigung. Diese kann man ab
15 Jahren erwerben.
Radwege
Radwege dürfen ausserorts benutzt werden, wenn nicht durch ein
Zusatzschild Mofas verboten sind. Innerorts ist die Nutzung nur bei
entsprechender zusätzlicher Kennzeichnung (Abb. rechts) erlaubt.

Helmpflicht

Hinsichtlich der Helmpflicht ist die Einstufung des S-Pedelec als Mofa nicht zutreffend. In einer Stellungnahme des BMVI
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) aus dem Jahre 2012 heißt es:
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die obersten Straßenverkehrsbehördern der Län
der haben sich zudem darauf geeinigt, dass bei Elektrofahrrädern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/
EG fallen und als Kraftfahrzuege gelten, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit im Sinne §21a Abs. 2 der Straßen-
verkehrs-Ordnung als die Geschwindigkiet anzusehen ist, bei deren Erreichen die Unterstützung des elektromotorischen
Hilfsantriebs unterbrochen wird."
Diese Einschätzung bezieht sich lediglich auf den §21a Abs. 2. Dieser regelt die Helmpflicht.
Für ein S-Pedelec ist demnach das Tragen eines „geeigneten" Helmes vorgeschrieben. Jedoch ist im Moment noch nicht
geklärt, was ein geeigneter Helm ist. Daher empfehlen wir Ihnen das Tragen eines hochwertigen Fahrradhelmes, idealer
Weise mit einem erweiterten Schutzbereich (z. B. Hinterkopf, seitlicher Schutz). Fragen Sie hierzu Ihren Fachhändler.
V

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