D
1.5
Zellenmontage
Die Zelle ist in einem gut be- und entlüfteten Raum
aufzustellen, damit die anfallende Wärme vom
Kühlaggregat sicher abgeführt und ein Aufheizen des
Aufstellungsraumes vermieden wird. Dadurch reduziert
sich die Laufzeit des Kühlaggregates und damit die
Stromkosten und das Kühlaggregat wird geschont.
Der Abstand der Kühlzelle zur Gebäudewand und der freie
Raum über der Zelle muss bei Zellentemperatur im
Plusbereich mindestens 50 mm, bei Zellentemperatur im
Minusbereich mindestens 100 mm sein. Den benötigten
Freiraum über der Zelle für ein Kälteaggregat entnehmen
Sie bitte der Aggregatanleitung. Bei Deckenstütz-
konstruktionen ist eine entsprechende Montagehöhe
dazuzurechnen. Vor Beginn der Montage muss der
Aufstellungsraum nachgemessen werden. Dabei muss
durch diagonales Messen auch die Rechtwinkligkeit
geprüft werden.
Es muss darauf geachtet werden, dass die Bodenelemente
nur auf waagrechtem und glattem Boden verlegt werden
(nach VOB-Vorschriften). Bei unebenem und nicht
waagrechtem Boden (z.B. Beton) ist die Maßdifferenz durch
Unterlagen auszugleichen.
Kühl- und Tiefkühlzellen, die im Temperaturbereich unter
-5°C betrieben werden, müssen auf Bodenplatten als
Unterfrierschutz aufgestellt werden. Statt der Bodenplatten
kann auch eine elektrische Bodenbeheizung eingesetzt
werden.
Aufstellen im Freien
Bei Aufstellung im Freien ist durch örtliche, bauseitige
Baumaßnahmen vor Ort (selbsttragende Überdachung
und Seitenwände) sicherzustellen, dass die Zelle
Witterungseinflüssen (Schneelast, Regenwasser,
Winddruck usw.) nicht ausgesetzt ist. Diese Vorkehrungen
müssen vor der Montage abgeschlossen sein.
Bei Kühlzellen, die im Freien aufgestellt werden, können
Verfärbungen der Lackierung durch UV-Einwirkungen
auftreten.
Bei allen Montagearbeiten sind neben dieser
Montageanleitung zusätzlich nationale und örtlich
geltende Vorschriften über Arbeitssicherheit und
Maßnahmen zur Unfallverhütung zu beachten!
Allgemeiner Hinweis (Haftung): Die Angaben dieser Technischen Unterlage dienen der Beschreibung. Zusagen in Bezug auf Vorhandensein
bestimmter Eigenschaften oder einen bestimmten Zweck bedürfen stets besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Blatt Nr. 4 D
1.6
Entsorgung der Kühlzelle
Abfälle sind unter Beachtung der örtlichen und
internationalen gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
Technische Änderungen vorbehalten! Stand 01.15