Außerdem ist es in jedem Fall unzulässig die Abluft in
anderweitig genutzte Schornsteine, Abzüge oder
sonstige Luftkanäle zu leiten, es sei denn diese
werden ausschließlich für die Abluft der
Dunstabzugshaube verwendet.
Wir empfehlen bei Einleitung der Abluft in einen nicht
in Betrieb befindlichen Kamin, die Zustimmung des
zuständigen Schornsteinfegers einzuholen.
Für alle Abluft-Führungen sind generell die
behördlichen Vorschriften einzuhalten. Wird die
Dunsthaube mit Abluft betrieben, ist für eine
ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.
Der gemeinsame Betrieb von Dunstabzugshauben und
kamingebundenen Feuerungsstätten wie Gasthermen
und Öl- oder Kohleöfen im selben Raum, unterliegt
aufgrund Länder-Bauvorschriften bestimmten
Einschränkungen.
Wir empfehlen im Zweifelsfall den Rat und die
Zustimmung des Bezirksschornsteinfegers oder der
örtlichen Baubehörde einzuholen.
Der Betrieb der Haube mit Umluft ist gefahrlos
möglich und unterliegt nicht den oben
angeführten Vorschriften.