1. Für Ihren privat genutzten Videorecorder muß eine
Fernseh-Rundfunk-Genehmigung beantragt werden,
sofern nicht bereits eine Genehmigung für ein
Fernsehgerät desselben Haushaltes vorliegt. Im
geschäftlichen Bereich ist jeder einzelne
Videorecorder anmelde- und gebührenpflichtig.
(Auskunft ggf. bei der GEZ oder den
Rundfunkanstalten.)
2. Im privaten Bereich ist die Aufzeichnung von
urheberrechtlich geschützten Werken auf Bild- und
Tonträger gestattet. Die entsprechenden Urheber-
Vergütungen sind im Kaufpreis des Gerätes
enthalten. Öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung
von mitgeschnittenen Fernsehsendungen ist ohne
Erlaubnis nicht zulässig, verpflichtet zu
Schadenersatz und ist gegebenenfalls strafbar.
3. Im Rahmen der Regelung des §47 des
Urheberrechtsgesetzes sind Aufzeichnungen von
Schulfernsehprogrammen gestattet. Mitschnitte von
Schulfunksendungen dürfen jedoch nur für den
Unterricht verwendet werden und sind spätestens am
Ende des laufenden Schuljahres zu löschen.
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