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Kaminofen An Schornstein Anschließen - Buderus blueline Pellet 1 Montage- Und Wartungsanleitung

Pellet-kaminofen
Inhaltsverzeichnis

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5
Montage
5.5
Kaminofen an Schornstein anschließen
GEFAHR: Lebensgefahr durch fehlerhaften
Abgasanschluss!
Bei unfachmännischem Anschluss des Ab-
gasanschlusses können Heiz- und Abgase in
die Umgebungsluft gelangen.
B Sicherstellen, dass die Berechnung des
Abgaswegs und der Anschluss der Ab-
gasanlage nur durch qualifiziertes Fach-
personal erfolgen.
HINWEIS: Anlagenschaden durch mangeln-
den Förderdruck der Abgasanlage!
B Den notwendigen Förderdruck einhalten,
der in den technischen Daten angegeben
ist.
B Zur Begrenzung des maximalen Förder-
drucks Zugbegrenzer/Nebenlufteinrich-
tung installieren.
Schornstein nach den gültigen DIN und EN Normen
berechnen und feuchteunempfindlich ausführen. Verbin-
dungsstück druckdicht mit einer Reinigungsmöglichkeit
ausführen. Die gestreckte Länge des Verbindungsstü-
ckes muss mindestens 1 Meter betragen.
Verwenden Sie nur Abgasrohre aus dem
Buderus Zubehörprogramm. Wir empfehlen
den Einbau eines Zugbegrenzers/Nebenluft-
vorrichtung. Ein ausreichender Förderdruck
der Abgasanlage ist Grundvoraussetzung für
eine korrekte Funktion des Heizkessels.
B Abgasrohr [2] auf Abgasstutzen des Kaminofens [1]
stecken.
B Abgasrohr [2] im waagerechten Verlauf mit Steigung
und auf kürzestem Weg zum Schornstein verlegen.
B Abgasrohr [2] an Schornstein anschließen.
Darauf achten, dass das Abgasrohr [2] nicht in den
Schornstein hineinragt.
B Dichtheit der Rohranschlüsse sicherstellen.
18
Bild 9
1
Kaminofen
2
Abgasrohr
Bild 10 Sicherheitsabstände des Abgasrohrs
blueline Pellet_1 - Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten.
Verbindung zum Schornstein herstellen
WARNUNG: Brandgefahr durch brennbare
Gegenstände innerhalb der Sicherheitsab-
stände!
B Sicherheitsabstände frei von brennbaren
Gegenständen und Materialien (Möbeln,
Textilien) halten.
B Sicherheitsabstände der Abgasrohre zu
brennbaren Bauteilen nach EN 1856-2
(
Bild 10) einhalten.
B Feuerungs-Verordnung (FeuVo) der Län-
der beachten.
2
1
6 720 644 134-07.1SL
6 720 644 134-08.1SL

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